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Weiterbildungsprämie 2026: Bis zu 2.500 € für bestandene Prüfungen

Förder24 Redaktion · Redaktion · 14. Oktober 2026 · Aktualisiert am 20. Oktober 2026

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Die Weiterbildungsprämie bringt 1.000 € für die bestandene Zwischenprüfung und 1.500 € für die Abschlussprüfung einer geförderten Umschulung – zusammen bis zu 2.500 €. Einen Antrag brauchen Sie nicht: Es genügt, der Agentur für Arbeit die bestandene Prüfung mit einem kurzen Formular nachzuweisen.

Wer bekommt die Weiterbildungsprämie und wie hoch ist sie?
Die Weiterbildungsprämie nach § 87a SGB III erhalten Sie, wenn Sie eine von der Agentur für Arbeit über den Bildungsgutschein geförderte Umschulung machen und die Prüfungen bestehen: 1.000 € für die Zwischenprüfung und 1.500 € für die Abschlussprüfung, zusammen bis zu 2.500 €. Einen Antrag brauchen Sie nicht – Sie weisen die bestandene Prüfung mit einem Formular nach. Beschäftigte, die über das Qualifizierungschancengesetz gefördert werden, bekommen die Prämie nicht.

Wer eine Umschulung durchzieht, investiert zwei Jahre oder länger. Die Weiterbildungsprämie belohnt genau diesen Einsatz: Für jede bestandene Prüfung zahlt die Agentur für Arbeit einen festen Betrag. Viele Teilnehmende erfahren aber erst spät davon – oder verwechseln die Prämie mit dem monatlichen Weiterbildungsgeld. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, welche Prüfungen zählen und wie Sie die Prämie in wenigen Minuten abrufen.

Was ist die Weiterbildungsprämie?

Die Weiterbildungsprämie ist eine erfolgsabhängige Zahlung der Bundesagentur für Arbeit für bestandene Prüfungen in einer geförderten, abschlussorientierten Weiterbildung. Rechtsgrundlage ist § 87a Absatz 1 SGB III. Sie soll motivieren, eine Umschulung bis zum Berufsabschluss durchzuhalten.

Die Prämie gibt es seit August 2016. Bis Juni 2023 war sie befristet, mit dem Bürgergeld-Gesetz ist sie seit dem 1. Juli 2023 unbefristet im Gesetz verankert. Auch die Neue Grundsicherung, die seit dem 1. Juli 2026 gilt, hat an der Prämie nichts geändert.

Wie verbreitet sie ist, zeigt eine Antwort der Bundesregierung vom 31. März 2026: Seit August 2016 haben im Rechtskreis SGB III rund 12.000 Teilnehmende die Prämie für die Zwischenprüfung erhalten, rund 78.000 die Prämie für die Abschlussprüfung und rund 69.000 beide Prämien. Für den Rechtskreis SGB II liegen keine Zahlen vor.

Wie hoch ist die Weiterbildungsprämie?

Die Weiterbildungsprämie beträgt 1.000 € für die bestandene Zwischenprüfung und 1.500 € für die bestandene Abschlussprüfung. Es sind feste Beträge – Prüfungsgebühren werden nicht abgezogen.

PrüfungPrämie
Zwischenprüfung1.000 €
Erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung (gilt als Zwischenprüfung)1.000 €
Abschlussprüfung1.500 €
Zusammenbis zu 2.500 €

Die Prämie kommt zusätzlich zu Ihrer laufenden Leistung, also zum Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld, und zum Weiterbildungsgeld von 150 € im Monat.

Wer hat Anspruch auf die Weiterbildungsprämie?

Anspruch auf die Weiterbildungsprämie hat, wer an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung teilnimmt, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt. Die Förderung läuft in der Regel über einen Bildungsgutschein. Entscheidend ist also der Förderweg – nicht, ob Sie arbeitslos oder beschäftigt sind.

Ihre SituationPrämie?
Arbeitslos, Umschulung mit BildungsgutscheinJa
Grundsicherungsgeld, Umschulung mit BildungsgutscheinJa
Beschäftigt ohne (verwertbaren) Berufsabschluss, Umschulung nach § 81 Abs. 2 SGB IIIJa
Beschäftigt mit Berufsabschluss, Förderung über das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III)Nein – auch nicht bei einer abschlussorientierten Weiterbildung
TeilqualifizierungErst bei der bestandenen Externenprüfung, nicht für trägerinterne Tests
Kurzer Zertifikatskurs, z. B. eine KI-WeiterbildungNein – kein Berufsabschluss
Umschulung selbst finanziertNein
Maßnahmebeginn vor dem 1. August 2016Nein

Für Arbeitnehmer und Arbeitsuchende

Wenn Sie arbeitslos sind oder Grundsicherungsgeld beziehen und mit Bildungsgutschein umschulen, haben Sie bei bestandenen Prüfungen einen Rechtsanspruch auf die Prämie. Die Prämie ist eine Pflichtleistung – sie hängt nicht vom Ermessen Ihrer Beraterin oder Ihres Beraters ab. Ein Hinweis auf die mögliche Prämie steht in der Regel bereits im Bewilligungsbescheid zu Ihrer Umschulung.

Wichtig: Die „zwei Jahre" beziehen sich auf die reguläre Ausbildungsdauer des Berufs, nicht auf die Dauer Ihrer Umschulung. Eine Umschulung ist meist um ein Drittel verkürzt: Die Umschulung zur Kauffrau oder zum Kaufmann für Büromanagement dauert so rund 24 Monate statt drei Jahre – und ist prämienberechtigt, weil die reguläre Ausbildung mindestens zwei Jahre dauert.

Für Arbeitgeber: Umschulung von Beschäftigten

Ob Ihre Mitarbeitenden die Prämie bekommen, hängt davon ab, nach welcher Vorschrift die Agentur für Arbeit die Weiterbildung fördert. Hier gibt es eine klare Grenze, die das Bundessozialgericht gezogen hat.

  • Keine Prämie bei Förderung nach § 82 SGB III: Das Bundessozialgericht hat am 14. Dezember 2023 entschieden (Az. B 11 AL 2/23 R), dass Beschäftigte, die über das Qualifizierungschancengesetz gefördert werden, keinen Anspruch auf die Prämie haben – selbst wenn sie einen neuen Berufsabschluss erwerben. Im entschiedenen Fall ging es um eine Heilerziehungspflegerin, die sich zur Altenpflegerin weiterbildete.
  • Prämie bei Förderung nach § 81 Abs. 2 SGB III: Hat Ihr Mitarbeiter keinen Berufsabschluss oder kann er nach mehr als vier Jahren an- oder ungelernter Tätigkeit nicht mehr in seinem gelernten Beruf arbeiten, übernimmt die Agentur die Weiterbildungskosten nach § 81 Abs. 2. Dann gilt die Prämie – auch wenn Sie als Arbeitgeber zusätzlich einen Lohnkostenzuschuss erhalten.

Für Arbeitgeber ist das Qualifizierungschancengesetz trotzdem meist der attraktivere Weg: Es übernimmt je nach Betriebsgröße bis zu 100 % der Lehrgangskosten und bis zu 75 % des Lohns für die ausgefallene Arbeitszeit. Details lesen Sie in unserem Beitrag Qualifizierungschancengesetz einfach erklärt.

Welche Prüfungen zählen für die Prämie?

Prämiert werden die Zwischen- und Abschlussprüfungen, die die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs vorsieht. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Stand 1. Januar 2026) gelten folgende Regeln:

  • Zwischenprüfung bestanden ab 50 %: Bei Umschulungen bescheinigt die Kammer meist nur die Teilnahme. Als bestanden gilt die Zwischenprüfung, wenn Sie mindestens 50 % der Punkte erreicht haben.
  • Gestreckte Abschlussprüfung: In vielen Metall- und Elektroberufen ersetzt Teil 1 der Abschlussprüfung die Zwischenprüfung. Bei ausreichender Leistung gibt es dafür die 1.000 €.
  • Beide Prämien trotz nicht bestandener Abschlussprüfung: Erwerben Sie den Abschluss dank ausreichender Leistungen in Teil 1, erhalten Sie beide Prämien.
  • Externenprüfung: Wer nach einem Vorbereitungslehrgang oder nach Teilqualifizierungen die Externenprüfung besteht, erhält die Prämie für die Abschlussprüfung.
  • Fachschulberufe: Bei landesrechtlich geregelten Berufen wie Erzieherin oder Erzieher gilt die fachtheoretische Prüfung als Zwischenprüfung.
  • Nicht bestanden: Ohne bestandene Prüfung gibt es keine Prämie. Ob eine bestandene Wiederholungsprüfung prämiert wird, regeln weder Gesetz noch Weisungen ausdrücklich – fragen Sie in diesem Fall bei Ihrer Agentur nach.

Weiterbildungsprämie beantragen: Schritt für Schritt

Einen Antrag auf die Weiterbildungsprämie müssen Sie nicht stellen. Die Prämie wird gezahlt, sobald Sie der Agentur für Arbeit die bestandene Prüfung nachweisen. Dafür gibt es ein einseitiges Formular, den „Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Weiterbildungsprämie" (BA I FW 226).

Schritt 1: Formular herunterladen

Das Formular finden Sie auf arbeitsagentur.de unter dem Suchbegriff „Nachweis Weiterbildungsprämie". Es lässt sich am Computer ausfüllen.

Schritt 2: Persönliche Daten und Prüfung eintragen

Tragen Sie Namen, Anschrift und – falls vorhanden – Ihre Kundennummer ein. Kreuzen Sie an, ob Sie die Prämie für die Zwischenprüfung (1.000 €) oder für die Abschlussprüfung (1.500 €) abrufen, und geben Sie Ihre Bankverbindung an.

Schritt 3: Nachweis beifügen

Für die Zwischenprüfung legen Sie eine Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuständigen Stelle bei, für die Abschlussprüfung eine Kopie des Abschlusszeugnisses. Schicken Sie keine Originale.

Schritt 4: Bei der Agentur für Arbeit einreichen

Zuständig ist seit dem 1. Januar 2025 die Agentur für Arbeit – auch wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen. Laden Sie das Formular über Ihr Online-Konto auf arbeitsagentur.de hoch (dann ist keine Unterschrift nötig) oder schicken Sie es unterschrieben per Post. Nur wer eine Weiterbildung mit einem Bildungsgutschein aus 2024 noch über den Jahreswechsel fortgeführt hat, wird in der Regel weiter vom Jobcenter betreut.

Wann wird die Weiterbildungsprämie ausgezahlt?

Die Agentur für Arbeit zahlt die Prämie aus, nachdem Ihr Nachweis eingegangen ist und die Voraussetzungen geprüft sind. Über die Zahlung – oder eine Ablehnung – erhalten Sie ein Schreiben. Eine feste Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Reichen Sie den Nachweis deshalb direkt nach Erhalt der Bescheinigung ein; das Formular selbst nennt keine Einreichungsfrist.

Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld: der Unterschied

Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld stehen beide in § 87a SGB III, sind aber zwei verschiedene Leistungen. Das Weiterbildungsgeld wird jeden Monat gezahlt, die Prämie nur einmalig für bestandene Prüfungen.

WeiterbildungsprämieWeiterbildungsgeld
Höhe1.000 € + 1.500 € einmalig150 € pro Monat
Auslöserbestandene Zwischen- bzw. AbschlussprüfungTeilnahme an der Maßnahme
Wer bekommt esTeilnehmende einer nach § 81 geförderten abschlussorientierten WeiterbildungArbeitslose und Grundsicherungs-Beziehende in einer abschlussorientierten Weiterbildung
Nachweis nötigja, Formular BA I FW 226nein, wird automatisch gezahlt
Rechtsgrundlage§ 87a Abs. 1 SGB III§ 87a Abs. 2 und 3 SGB III

Bei einer zweijährigen Umschulung kommen so 3.600 € Weiterbildungsgeld und 2.500 € Prämie zusammen. Mehr zum monatlichen Zuschuss lesen Sie im Beitrag Weiterbildungsgeld 150 €.

Muss ich die Prämie versteuern?

Nach Angaben der Agentur für Arbeit ist die Weiterbildungsprämie steuerfrei. Grundlage ist nach unserer Einschätzung § 3 Nr. 2 EStG, der Leistungen der Arbeitsförderung zur Aus- und Weiterbildung von der Einkommensteuer befreit. Ob die Prämie auf das Grundsicherungsgeld angerechnet wird, ist in den veröffentlichten Weisungen nicht ausdrücklich geregelt – klären Sie das im Zweifel mit Ihrem Jobcenter.

Nicht verwechseln: Prämien der Bundesländer

Einige Bundesländer zahlen eigene Prämien mit ähnlichem Namen, die mit § 87a SGB III nichts zu tun haben. So zahlt die NBank in Niedersachsen eine „Weiterbildungsprämie" von 1.000 € für bestandene Industrie- und Fachmeisterprüfungen. Solche Landesprogramme haben eigene Voraussetzungen und Fristen und werden bei der jeweiligen Landesstelle beantragt, nicht bei der Agentur für Arbeit.

Kostenlose KI-Weiterbildung: der schnellere Weg zurück in den Job

Eine Umschulung mit Prämie lohnt sich, wenn Sie einen neuen Beruf brauchen. Wenn Sie dagegen Berufserfahrung mitbringen und schneller wieder einsteigen möchten, kann eine KI-Weiterbildung der bessere Weg sein: Sie dauert Wochen statt Jahre und wird über den Bildungsgutschein zu 100 % bezahlt. Eine Weiterbildungsprämie gibt es dafür nicht, weil kein Berufsabschluss entsteht – Ihr Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld läuft aber weiter.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich die Weiterbildungsprämie beantragen? Nein. Die Prämie ist eine Pflichtleistung; Sie müssen nur die bestandene Prüfung mit dem Formular BA I FW 226 und einer Kopie der Bescheinigung nachweisen.

Wie viel bekomme ich insgesamt? Bis zu 2.500 €: 1.000 € für die Zwischenprüfung oder den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 € für die Abschlussprüfung.

Bekomme ich die Prämie auch, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe? Ja, wenn Ihre Umschulung über einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III gefördert wird. Seit dem 1. Januar 2025 zahlt die Agentur für Arbeit die Prämie auch für Grundsicherungs-Beziehende.

Bekomme ich die Prämie als Beschäftigter? Nur, wenn die Weiterbildung nach § 81 SGB III gefördert wird – etwa weil Sie keinen verwertbaren Berufsabschluss haben. Bei einer Förderung über das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) gibt es nach einem Urteil des Bundessozialgerichts keine Prämie.

Gibt es die Prämie auch für eine Teilqualifizierung? Nicht für die einzelnen Teilqualifikationen. Die Prämie wird gezahlt, wenn Sie am Ende die Externenprüfung zum Berufsabschluss bestehen.

Muss die Umschulung zwei Jahre dauern? Nein. Die zwei Jahre beziehen sich auf die reguläre Ausbildungsdauer des Berufs. Eine verkürzte Umschulung ist prämienberechtigt, wenn der Beruf regulär mindestens zwei Jahre Ausbildung erfordert.

Gibt es die Prämie für eine KI-Weiterbildung? Nein. Kurze Zertifikatskurse führen nicht zu einem Berufsabschluss. Sie werden über den Bildungsgutschein aber zu 100 % gefördert.

Wird die Prämie versteuert? Nein, nach Angaben der Agentur für Arbeit ist die Weiterbildungsprämie steuerfrei.

Quellen: § 87a SGB III · § 81 SGB III · BSG, Urteil vom 14.12.2023, B 11 AL 2/23 R · Fachliche Weisungen FbW der Bundesagentur für Arbeit, Stand 01.01.2026 · Formular Nachweis Weiterbildungsprämie (BA I FW 226) · Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/5167 vom 31.03.2026 · Agentur für Arbeit Bonn: Weiterbildungsprämie & Weiterbildungsgeld

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Agentur für Arbeit.

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