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Umschulung

Auch: berufliche Umschulung, Umschüler, Umschülerin, Umschulungsmaßnahme

Förder24 Redaktion · Stand: 8. November 2026

Kurz erklärt

Eine Umschulung ist eine berufliche Bildungsmaßnahme, die auf eine andere berufliche Tätigkeit vorbereitet (§ 1 Abs. 5 BBiG). Meist führt sie in verkürzter Zeit zu einem anerkannten Berufsabschluss und wird von der Agentur für Arbeit nach § 81 SGB III gefördert.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Umschulung bereitet laut § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf eine andere berufliche Tätigkeit vor. In der Praxis endet sie meist mit einem anerkannten Berufsabschluss vor der Kammer.
  • Die Agentur für Arbeit fördert eine Vollzeit-Umschulung in der Regel nur, wenn sie um mindestens ein Drittel kürzer ist als die reguläre Ausbildung (§ 180 Abs. 4 SGB III). Aus drei Jahren Ausbildung werden so etwa 24 Monate.
  • Bei geförderter Umschulung übernimmt die Agentur für Arbeit die Lehrgangskosten einschließlich Prüfungsgebühren (§ 84 SGB III).
  • Arbeitslose erhalten zusätzlich 150 € Weiterbildungsgeld im Monat. Für die bestandene Zwischen- und Abschlussprüfung gibt es eine Prämie von 1.000 € und 1.500 € (§ 87a SGB III).
  • Umschulungen finden im Betrieb, bei einem Bildungsträger oder, bei gesundheitlichen Gründen, in einer Reha-Einrichtung statt.

Was ist eine Umschulung?

Eine Umschulung ist eine Form der Berufsbildung, die Erwachsene in einen neuen Beruf führt. Das Berufsbildungsgesetz nennt sie in § 1 Abs. 1 neben Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung und Fortbildung als eigene Säule. Eigene Regeln dazu stehen in den §§ 58 bis 63 BBiG.

Zielt die Umschulung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf, gelten nach § 60 BBiG das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen dieses Berufs. Umschülerinnen und Umschüler legen also dieselben Inhalte und Prüfungsanforderungen zugrunde wie Auszubildende. Gleichzeitig verlangt § 62 Abs. 1 BBiG, dass Inhalt, Art, Ziel und Dauer der Umschulung „den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung“ entsprechen. Deshalb ist eine Umschulung kürzer und dichter als eine Erstausbildung.

Wer eine Umschulung durchführt, muss den Beginn vorab der zuständigen Stelle anzeigen, also etwa der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer (§ 62 Abs. 2 BBiG). Die Abschlussprüfung nimmt ein Prüfungsausschuss dieser Kammer ab.

Ein Umschüler ist eine Person, die an einer Umschulung teilnimmt. Anders als Auszubildende haben Umschüler keinen Anspruch auf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, denn § 17 BBiG gilt nur für Berufsausbildungsverhältnisse. Den Lebensunterhalt sichern bei geförderten Umschulungen in der Regel Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Übergangsgeld.

Wer bekommt eine geförderte Umschulung?

Die wichtigste Rechtsgrundlage ist § 81 SGB III, die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit. In jedem Fall muss vor dem Start eine Beratung stattfinden, und Kurs sowie Bildungsträger müssen zugelassen sein. Für eine Weiterbildung nach § 81 Abs. 1 SGB III muss sie außerdem notwendig sein, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden.

Für den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses gelten statt der Notwendigkeit die Bedingungen des § 81 Abs. 2 SGB III:

VoraussetzungInhalt nach § 81 Abs. 2 SGB III
Kein verwertbarer Abschlusskein Abschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder mehr als vier Jahre an- oder ungelernte Tätigkeit, sodass der erlernte Beruf voraussichtlich nicht mehr ausgeübt werden kann
Eignunggeeignet für den angestrebten Beruf
Erfolgsaussichtvoraussichtlich erfolgreiche Teilnahme
Arbeitsmarktbessere Beschäftigungschancen durch den neuen Beruf
Berufserfahrungohne Abschluss in der Regel drei Jahre Beschäftigung; Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Pflege ab Pflegegrad 2 zählen mit

Wer noch keine drei Jahre gearbeitet hat, wird nur gefördert, wenn eine reguläre Ausbildung aus persönlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist oder wenn der Zielberuf ein Engpassberuf ist.

Neben der Agentur für Arbeit gibt es weitere Kostenträger. Muss jemand den Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben, ist häufig die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zuständig. Den Weg dorthin beschreibt der Ratgeber Umschulung über die Rentenversicherung. Beschäftigte können einen Berufsabschluss unter Umständen über das Qualifizierungschancengesetz bei ihrem Arbeitgeber nachholen.

Wie lange dauert eine Umschulung?

Eine geförderte Umschulung in Vollzeit dauert in der Regel zwei Drittel der regulären Ausbildungszeit. Grund ist § 180 Abs. 4 SGB III: Die Dauer gilt nur dann als angemessen, wenn sie gegenüber der Ausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Bundes- oder Landesrecht lässt keine Verkürzung zu, oder wegen Eignung oder persönlicher Verhältnisse verspricht nur die volle Dauer Erfolg.

Reguläre AusbildungTypische Umschulungsdauer in Vollzeit
2 Jahreetwa 16 Monate
3 Jahreetwa 24 Monate
3,5 Jahreetwa 28 Monate

In Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Was dabei gilt, erklärt der Ratgeber Umschulung in Teilzeit.

Beispiel: Umschulung nach dem Wechsel aus der Gastronomie

Herr T., 38, arbeitet seit zwölf Jahren ohne Berufsabschluss als Servicekraft. Nach der Schließung seines Restaurants meldet er sich arbeitslos. Er möchte in die Logistik wechseln. Mit seiner Arbeitsvermittlerin bespricht er eine Umschulung zur Fachkraft für Lagerlogistik, einem dreijährigen Ausbildungsberuf.

Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 SGB III sind erfüllt: kein Abschluss, mehr als drei Jahre Berufstätigkeit, gute Arbeitsmarktlage in seiner Region. Die Umschulung bei einem zugelassenen Bildungsträger dauert 24 Monate mit Betriebspraktikum. Herr T. erhält weiter Arbeitslosengeld und dazu 150 € Weiterbildungsgeld im Monat. Besteht er die Zwischenprüfung, kommen 1.000 € hinzu, nach der bestandenen Abschlussprüfung vor der IHK weitere 1.500 €.

Abgrenzung: Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung

Die drei Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen. Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet Fortbildung und Umschulung. „Berufliche Weiterbildung“ ist dagegen der Oberbegriff des Sozialrechts: Im SGB III fallen sowohl Umschulungen als auch Fortbildungen und kurze Zertifikatskurse darunter.

MerkmalUmschulungFortbildungWeiterbildung (allgemein)
Zielneuer Berufbisherigen Beruf erhalten, anpassen oder aufsteigenjede berufliche Qualifizierung nach der Erstausbildung
Rechtsbegriff§ 1 Abs. 5 BBiG§ 1 Abs. 4 BBiGOberbegriff, u. a. §§ 81 ff. SGB III
Typischer AbschlussBerufsabschluss vor der KammerFortbildungsabschluss, z. B. Bachelor ProfessionalZertifikat oder Abschluss
Typische Dauer16 bis 28 Monatewenige Wochen bis mehrere JahreTage bis Jahre

Den Unterschied zur Aufstiegs- und Anpassungsqualifizierung im bisherigen Beruf erklärt der Eintrag Fortbildung. Eine Alternative für Erwachsene ohne Abschluss ist die Teilqualifizierung, bei der ein Beruf in Modulen erworben wird. Wer schon lange im Beruf arbeitet, kann auch direkt die Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG ablegen. Ein abgeschlossener dreijähriger Ausbildungsberuf entspricht übrigens DQR-Niveau 4, unabhängig davon, ob er über Ausbildung oder Umschulung erworben wurde.

Umschulung und geförderte Weiterbildung

Geförderte Umschulungen laufen in der Regel über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit (seit 2025 auch bei Bezug von Grundsicherungsgeld). Grundsätzlich ist die Weiterbildungsförderung eine Ermessensleistung. Eine Ausnahme ist der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses: Sind die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 SGB III erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der Weiterbildungskosten (§ 3 Abs. 3 SGB III). Ob eine Umschulung oder eine kürzere Weiterbildung besser passt, vergleicht der Ratgeber Umschulung oder Weiterbildung.

Förder24 führt selbst keine Umschulungen durch, berät aber zu den Förderwegen und vermittelt an AZAV-zertifizierte Bildungsträger. Wenn Sie klären möchten, welcher Weg zu Ihrer Situation passt, nutzen Sie die kostenlose Förderberatung. Über die Förderung entscheidet die Agentur für Arbeit.

Häufige Fragen zur Umschulung

Was ist eine Umschulung? Eine Umschulung ist eine Bildungsmaßnahme für Erwachsene, die auf einen anderen Beruf vorbereitet. Sie ist in § 1 Abs. 5 BBiG definiert und führt meist in verkürzter Zeit zu einem anerkannten Berufsabschluss vor der IHK oder Handwerkskammer.

Wie lange dauert eine Umschulung? Eine Vollzeit-Umschulung dauert in der Regel zwei Drittel der regulären Ausbildungszeit, bei einem dreijährigen Beruf also etwa 24 Monate. In Teilzeit oder bei besonderen persönlichen Gründen kann sie länger dauern.

Was ist ein Umschüler? Ein Umschüler ist eine erwachsene Person, die in einer Umschulung einen neuen Beruf lernt. Umschüler haben keinen Ausbildungsvertrag im Sinne des BBiG und keinen Anspruch auf Mindestausbildungsvergütung; ihr Lebensunterhalt läuft meist über Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Übergangsgeld.

Welche Umschulung passt zu mir? Das hängt von Ihren Interessen, Ihrer Gesundheit und dem regionalen Arbeitsmarkt ab, den die Agentur für Arbeit bei der Förderung prüft. Eine erste Orientierung bietet die Berufsberatung im Erwerbsleben der Agentur für Arbeit.

Kann man eine Umschulung berufsbegleitend oder online machen? Ja, viele Bildungsträger bieten Umschulungen in Teilzeit oder im virtuellen Klassenraum an. Praktische Teile und Praktika finden aber meist im Betrieb statt, und die Abschlussprüfung legen Sie bei der Kammer ab.

Gibt es eine Altersgrenze für eine Umschulung? Nein, eine gesetzliche Altersgrenze gibt es nicht. Die Agentur für Arbeit prüft aber, ob die Umschulung Ihre Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung verbessert.

Stand: November 2026

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