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Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Auch: BBiG, Berufsbildungsgesetz 2005, BBiG Gesetz

Förder24 Redaktion · Stand: 8. November 2026

Kurz erklärt

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist das Bundesgesetz für die duale Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die Umschulung in Deutschland. Es regelt Ausbildungsverträge, Vergütung, Prüfungen und die Aufgaben der Kammern; neu bekannt gemacht wurde es im April 2025.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt seit 1. September 1969, wurde 2005 grundlegend neu gefasst und zuletzt am 16. April 2025 neu bekannt gemacht (Stand November 2026: geändert am 28. Oktober 2025).
  • Das BBiG regelt vier Bereiche der Berufsbildung: Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1).
  • Die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG beträgt bei Ausbildungsbeginn 2026 im ersten Jahr 724 € im Monat, bei Beginn 2027 laut BIBB 764 €.
  • Seit 1. Januar 2025 können Berufserfahrene ohne Abschluss ihre Kompetenzen in einem Validierungsverfahren bescheinigen lassen (§§ 50b ff. BBiG).
  • Zuständige Stellen für Ausbildung und Prüfungen sind vor allem die Kammern, etwa IHK und Handwerkskammer (§ 71 BBiG).

Was ist das BBiG?

Das Berufsbildungsgesetz ist das zentrale Bundesgesetz für die außerschulische berufliche Bildung. Es legt fest, wie Ausbildungsberufe anerkannt werden, welche Rechte und Pflichten Auszubildende und Betriebe haben, wie Prüfungen ablaufen und welche Stellen die Berufsbildung überwachen.

Das BBiG gilt nicht für alles, was mit Beruf zu tun hat. Nach § 3 BBiG sind ausgenommen: Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen nach Landesschulrecht, Hochschulstudiengänge, Ausbildungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (etwa Beamte) und Ausbildungen auf Handelsschiffen. Für Handwerksberufe gilt in weiten Teilen die Handwerksordnung, die ähnliche Regeln enthält.

Was regelt das BBiG im Einzelnen?

Das Gesetz hat sieben Teile. Für Auszubildende, Umschüler und Menschen in Weiterbildung sind vor allem diese Vorschriften wichtig:

ThemaParagrafenInhalt in Kürze
Begriffe§ 1Ausbildung, Fortbildung, Umschulung, Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit
Ausbildungsberufe§§ 4–9Anerkennung, Ausbildungsordnung, Teilzeitberufsausbildung (§ 7a)
Ausbildungsverhältnis§§ 10–26Vertrag, Pflichten, Probezeit von einem bis vier Monaten (§ 20), Kündigung
Vergütung§§ 17–19Mindestausbildungsvergütung mit Aufschlägen im 2. bis 4. Jahr
Prüfungswesen§§ 37–50aAbschlussprüfung, Prüfungsausschüsse, virtuelle Teilnahme von Prüfenden (§ 42a), Zulassung, Externenprüfung (§ 45 Abs. 2)
Validierung§§ 50b–50eFeststellung und Bescheinigung beruflicher Kompetenzen ohne Ausbildung
Fortbildung§§ 53–57Fortbildungsordnungen und drei Fortbildungsstufen
Umschulung§§ 58–63Umschulungsordnungen, Anzeigepflicht, Umschulungsprüfungen
Organisation§§ 71 ff.zuständige Stellen, Berufsbildungsausschüsse, Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

Welche Änderungen gab es seit 2020?

Das BBiG wurde in den letzten Jahren zweimal größer reformiert.

Berufsbildungsmodernisierungsgesetz 2020

Das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz ist seit 1. Januar 2020 in Kraft. Es führte die Mindestausbildungsvergütung ein, die seit 2024 jährlich fortgeschrieben wird. Außerdem schuf es die drei Fortbildungsstufen Geprüfte/r Berufsspezialist/in, Bachelor Professional und Master Professional (§§ 53a bis 53d) und erleichterte die Teilzeitberufsausbildung.

Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz 2024

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz ist seit 1. August 2024 in Kraft. Ausbildungsverträge dürfen seitdem elektronisch geschlossen werden, mobiles Ausbilden ist in Teilen möglich, und Ausbildungszeugnisse können mit Einwilligung elektronisch erteilt werden. Kern der Reform ist das Validierungsverfahren nach § 1 Abs. 6 und §§ 50b ff. BBiG, das seit dem 1. Januar 2025 angewendet wird.

Für das Validierungsverfahren müssen Antragstellende mindestens 25 Jahre alt sein und in der Regel mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer im Referenzberuf gearbeitet haben. Die Kammer bescheinigt dann eine „überwiegende“ oder „vollständige“ Vergleichbarkeit mit dem Ausbildungsberuf. Eine vollständige Vergleichbarkeit berechtigt nach § 45 Abs. 3 BBiG zur Zulassung zur Abschlussprüfung und öffnet nach §§ 53b und 53c den Zugang zur Aufstiegsfortbildung wie ein Ausbildungsabschluss.

Beispiel: Wo das BBiG im Berufsleben greift

Herr D., 45, hat ohne Abschluss zehn Jahre als Lagerhelfer gearbeitet. Drei Wege aus dem BBiG stehen ihm offen. Er kann sich mit dem Eineinhalbfachen der Ausbildungszeit, also viereinhalb Jahren Praxis, direkt zur Externenprüfung als Fachkraft für Lagerlogistik anmelden (§ 45 Abs. 2). Er kann stattdessen das Validierungsverfahren beantragen und sich seine Kompetenzen bescheinigen lassen (§ 50b). Oder er macht eine geförderte Umschulung, deren Inhalte sich nach der Ausbildungsordnung des Berufs richten (§ 60). In allen drei Fällen ist die IHK die zuständige Stelle.

Abgrenzung: BBiG, Handwerksordnung und SGB III

GesetzRegeltZuständig
BerufsbildungsgesetzInhalte, Verträge und Prüfungen der BerufsbildungBund, Kammern, BIBB
Handwerksordnungdasselbe für Handwerksberufe, dazu die MeisterprüfungHandwerkskammern
SGB IIIFörderung, also wer Lehrgang und Lebensunterhalt bezahltAgentur für Arbeit
AufstiegsfortbildungsförderungsgesetzAufstiegs-BAföG für FortbildungenLänder, KfW

Das BBiG sagt also, was eine Umschulung oder Fortbildung ist und wie sie geprüft wird. Ob und wie sie bezahlt wird, regeln andere Gesetze.

BBiG und geförderte Weiterbildung

Für die geförderte Weiterbildung ist das BBiG der Maßstab für Abschlüsse. Das Weiterbildungsgeld von 150 € im Monat und die Prämien von 1.000 € und 1.500 € nach § 87a SGB III gibt es nur bei Maßnahmen, die zu einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führen, also zu einem Abschluss nach BBiG, Handwerksordnung oder vergleichbarem Recht. Abschlussprüfungen nimmt die zuständige Kammer ab, Details stehen im Eintrag IHK-Prüfung.

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Häufige Fragen zum BBiG

Was ist das BBiG? Das BBiG ist das Berufsbildungsgesetz des Bundes. Es regelt die betriebliche Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung, die Umschulung und das Prüfungswesen und bestimmt die Kammern als zuständige Stellen.

Wann trat das BBiG in Kraft? Das erste Berufsbildungsgesetz trat am 1. September 1969 in Kraft. Die heutige Fassung beruht auf der Reform von 2005; maßgeblich ist die Neubekanntmachung vom 16. April 2025.

Was regelt das BBiG für Auszubildende? Es regelt unter anderem den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsvertrag, die Probezeit von ein bis vier Monaten, die Mindestvergütung, die Freistellung für die Berufsschule und die kostenlose Abschlussprüfung für Auszubildende (§ 37 Abs. 4).

Gilt das BBiG auch für Umschulungen? Ja. Die §§ 58 bis 63 BBiG regeln die berufliche Umschulung. Führt sie zu einem anerkannten Ausbildungsberuf, gelten dessen Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen (§ 60). Die Vorschriften zur Ausbildungsvergütung gelten für Umschüler nicht.

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026? Bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2026 beträgt sie im ersten Ausbildungsjahr 724 € brutto im Monat. Im zweiten Jahr kommen 18 %, im dritten 35 % und im vierten 40 % hinzu (§ 17 Abs. 2 BBiG).

Stand: November 2026

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