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SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)

Auch: SGB 3, Sozialgesetzbuch Drittes Buch, Arbeitsförderungsrecht, FbW, Förderung der beruflichen Weiterbildung

Förder24 Redaktion · Stand: 8. November 2026

Kurz erklärt

Das SGB III ist das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs mit dem Titel „Arbeitsförderung“. Es regelt Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Vermittlung und die Förderung beruflicher Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit, etwa den Bildungsgutschein nach § 81.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das SGB III heißt „Arbeitsförderung“ und gilt seit 1998. Ausführende Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Agenturen für Arbeit.
  • Es regelt Beratung und Vermittlung, die aktive Arbeitsförderung (zum Beispiel Weiterbildung) und Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.
  • Die Förderung der beruflichen Weiterbildung, kurz FbW, steht in den §§ 81 bis 87a SGB III.
  • Die meisten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen. Ausnahmen mit Rechtsanspruch zählt § 3 Abs. 3 SGB III auf.
  • Für Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen, gilt vorrangig das SGB II, das viele Instrumente des SGB III übernimmt.

Was ist das SGB III?

Das SGB III ist das Gesetz, das die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung in Deutschland regelt. Es ist das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs und hat 1998 das frühere Arbeitsförderungsgesetz abgelöst. Ziel ist nach § 1 SGB III, Arbeitslosigkeit vorzubeugen oder zu verkürzen, Angebot und Nachfrage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zusammenzubringen und Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden.

Ausgeführt wird das SGB III von der Bundesagentur für Arbeit. Für Bürgerinnen und Bürger ist die örtliche Agentur für Arbeit zuständig, für Betriebe der Arbeitgeber-Service. Wie die Agenturen das Gesetz im Alltag anwenden, legen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur fest. Das sind interne Verwaltungsvorschriften, etwa zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Sie binden die Fachkräfte, aber nicht die Gerichte.

Welche Leistungen regelt das SGB III?

§ 3 SGB III unterscheidet zwei große Gruppen.

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen Menschen in Arbeit bringen oder dort halten. Dazu gehören Beratung, Vermittlung, Aktivierungsmaßnahmen, Weiterbildung, Eingliederungszuschüsse und Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Entgeltersatzleistungen ersetzen ausgefallenen Lohn. § 3 Abs. 4 SGB III nennt sechs: Arbeitslosengeld (auch bei beruflicher Weiterbildung), Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld bei Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Qualifizierungsgeld.

Ermessen oder Anspruch: Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind grundsätzlich Ermessensleistungen. Die Agentur entscheidet also im Einzelfall. Einen Rechtsanspruch gibt es nur in den Fällen des § 3 Abs. 3 SGB III, zum Beispiel für den Vermittlungsgutschein, wenn Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt sind, die Weiterbildungskosten für einen nachträglichen Berufsabschluss, das Kurzarbeitergeld und das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

Die wichtigsten Paragrafen im SGB III für Weiterbildung

ParagrafÜberschrift im GesetzBedeutung in der Praxis
§ 37Potenzialanalyse und EingliederungsvereinbarungStandortbestimmung nach der Meldung
§ 38Rechte und Pflichten der Ausbildung- und ArbeitsuchendenMeldung spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 44Förderung aus dem VermittlungsbudgetKosten für Bewerbung und Vorstellung
§ 45Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen EingliederungAktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
§ 81Grundsatz (Förderung der beruflichen Weiterbildung)Bildungsgutschein, Umschulung
§ 82Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerQualifizierungschancengesetz
§ 82aQualifizierungsgeldLohnersatz bei Weiterbildung im Strukturwandel
§§ 83 bis 87Weiterbildungskosten und EinzelkostenLehrgangs-, Fahr-, Unterbringungs- und Kinderbetreuungskosten
§ 87aWeiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld1.000 und 1.500 Euro Prämie, 150 Euro monatlich
§ 88EingliederungszuschussLohnzuschuss bei Einstellung
§§ 95 bis 109KurzarbeitergeldLohnersatz bei vorübergehendem Arbeitsausfall
§§ 110 bis 111aTransfermaßnahmen und TransferkurzarbeitergeldPersonalabbau, Transfergesellschaft
§ 112Teilhabe am Arbeitslebenberufliche Reha über die Agentur
§§ 136 und 144Anspruch auf Arbeitslosengeld, Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher WeiterbildungArbeitslosengeld, auch während einer Weiterbildung
§ 159Ruhen bei SperrzeitFolgen bei Ablehnung oder Abbruch
§§ 176 bis 184Zulassung von Trägern und MaßnahmenGrundlage der AZAV-Zulassung

Die Instrumente aus der Tabelle erklärt das Lexikon einzeln. Den Einstieg nach der Meldung beschreibt der Eintrag Potenzialanalyse, die Gutscheine unterscheidet der Eintrag AVGS. Für Betriebe sind Kurzarbeitergeld und Transfergesellschaft wichtig. Was bei einer Ablehnung droht, steht unter Sperrzeit.

Beispiel: Drei Paragrafen auf einem Weg

Dieses Beispiel ist frei erfunden.

Frau L., 34, Verwaltungsangestellte, erfährt im Juni, dass ihr befristeter Vertrag Ende September endet. Sie meldet sich sofort arbeitsuchend (§ 38 SGB III). Im Erstgespräch führt die Agentur mit ihr eine Potenzialanalyse durch und hält Ziele in der Eingliederungsvereinbarung fest (§ 37 SGB III). Weil für ihr Berufsziel Kenntnisse in digitaler Buchhaltung fehlen, erhält sie einen Bildungsgutschein (§ 81 SGB III). Während des Kurses bezieht sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144 SGB III). Für je zwei Tage Weiterbildung mindert sich ihre Anspruchsdauer nur um einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III).

Abgrenzung: SGB III, SGB II, SGB VI und SGB IX

GesetzThemaZuständige StelleBeispiel
SGB IINeue Grundsicherung (Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld)JobcenterWeiterbildung für Leistungsberechtigte
SGB IIIArbeitsförderung und ArbeitslosenversicherungAgentur für ArbeitArbeitslosengeld, Bildungsgutschein
SGB VIgesetzliche RentenversicherungDeutsche RentenversicherungUmschulung als Leistung zur Teilhabe
SGB IXRehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungenalle Reha-TrägerRegeln zum Übergangsgeld

Das SGB II verweist für viele Eingliederungsleistungen auf das SGB III (§ 16 SGB II). Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kann deshalb ähnliche Förderungen erhalten.

SGB III und geförderte Weiterbildung

Für fast alle Förderungen von Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit ist das SGB III die Rechtsgrundlage. Arbeitsuchende nutzen den Bildungsgutschein nach § 81, Beschäftigte und Betriebe die Förderung nach § 82. Kurse müssen dafür nach §§ 176 ff. SGB III zugelassen sein. Wie der Antrag abläuft, erklärt der Ratgeber Bildungsgutschein beantragen. Welche Vorschrift für Sie greift, ist Thema der kostenlosen Förderberatung von Förder24.

Häufige Fragen zum SGB III

Was ist das SGB III? Das SGB III ist das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs mit dem Titel „Arbeitsförderung“. Es regelt die Arbeitslosenversicherung, die Vermittlung und die Förderung von Arbeitsuchenden, Beschäftigten und Arbeitgebern durch die Bundesagentur für Arbeit.

Was bedeutet FbW? FbW steht für „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ nach den §§ 81 ff. SGB III. Eine FbW-Maßnahme ist ein Kurs oder eine Umschulung, die mit Bildungsgutschein oder nach § 82 SGB III gefördert wird und dafür zugelassen sein muss.

Was ist eine Entgeltersatzleistung nach SGB III? Eine Entgeltersatzleistung ersetzt ausgefallenen Arbeitslohn. Nach § 3 Abs. 4 SGB III sind das Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Qualifizierungsgeld.

Welche Voraussetzungen hat § 81 SGB III? Die Weiterbildung muss nötig sein, um bei Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle zu finden oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Die Agentur für Arbeit muss Sie vorher beraten haben, und Träger und Maßnahme müssen zugelassen sein.

Was ist der Unterschied zwischen SGB II und SGB III? Das SGB III regelt die Arbeitslosenversicherung, also Leistungen, die aus Beiträgen finanziert werden, und ist Sache der Agentur für Arbeit. Das SGB II regelt die steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende, die das Jobcenter umsetzt.

Stand: November 2026

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