Das Wichtigste auf einen Blick
- In der Transfergesellschaft erhalten Beschäftigte Transferkurzarbeitergeld für höchstens zwölf Monate (§ 111 SGB III).
- Das Transferkurzarbeitergeld beträgt 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 %. Viele Sozialpläne sehen eine Aufstockung durch den Arbeitgeber vor.
- Vor dem Wechsel müssen sich Beschäftigte arbeitsuchend melden und an einem Profiling teilnehmen.
- Weiterbildung während der Transferzeit kann die Agentur nach § 111a SGB III fördern, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt, in Betrieben unter 250 Beschäftigten mindestens 25 %.
- Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld verbraucht keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Was ist eine Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft ist eine organisatorisch getrennte Einheit, in der Beschäftigte nach einer Betriebsänderung befristet weiterbeschäftigt werden, um aus diesem Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu finden. Das Gesetz spricht von einer „betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit“, kurz beE (§ 111 Abs. 3 SGB III). Meist betreibt ein externer, von der Bundesagentur für Arbeit zugelassener Träger die beE. Sie kann aber auch im Unternehmen selbst gebildet werden.
Der Wechsel geschieht in der Regel über einen dreiseitigen Vertrag zwischen Beschäftigtem, bisherigem Arbeitgeber und Transfergesellschaft. Das alte Arbeitsverhältnis endet, ein befristetes neues beginnt. Die Arbeitszeit fällt dort ganz oder überwiegend aus, dafür zahlt die Agentur für Arbeit Transferkurzarbeitergeld. Die Zeit wird für Bewerbung, Beratung und Qualifizierung genutzt.
Ob eine Transfergesellschaft gegründet wird, entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat, meist im Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz. Einen Anspruch einzelner Beschäftigter auf eine Transfergesellschaft gibt es nicht.
Voraussetzungen und Geld in der Transfergesellschaft
| Punkt | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anlass | dauerhafter, unvermeidbarer Arbeitsausfall durch eine Betriebsänderung | § 111 Abs. 1 und 2 SGB III |
| Beratung | Arbeitgeber und Betriebsrat lassen sich vorher von der Agentur für Arbeit beraten | § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB III |
| persönliche Voraussetzungen | von Arbeitslosigkeit bedroht, versicherungspflichtig beschäftigt, vor dem Wechsel arbeitsuchend gemeldet, Teilnahme am Profiling | § 111 Abs. 4 SGB III |
| Höhe | 60 % oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz, wie beim Kurzarbeitergeld | § 111 Abs. 9, § 105 SGB III |
| Dauer | höchstens zwölf Monate | § 111 Abs. 1 SGB III |
| Antrag | Anzeige bei der Agentur am Sitz des abgebenden Betriebs; Erstattung innerhalb von drei Monaten nach dem Abrechnungsmonat | § 111 Abs. 6, § 325 Abs. 3 SGB III |
Das Profiling ist eine Standortbestimmung zu Fähigkeiten, Arbeitsmarktchancen und Qualifizierungsbedarf. In Ausnahmefällen darf es innerhalb eines Monats nach dem Wechsel nachgeholt werden. Die Transfergesellschaft muss Stellenangebote unterbreiten und soll bei fehlenden Kenntnissen geeignete Qualifizierungen anbieten, zum Beispiel eine Qualifizierungsbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber von höchstens sechs Monaten (§ 111 Abs. 7 SGB III).
Kein Transferkurzarbeitergeld gibt es, wenn Beschäftigte nur kurz in die beE wechseln, um anschließend eine andere Stelle im selben Unternehmen oder Konzern zu übernehmen (§ 111 Abs. 8 SGB III).
Den Unterschiedsbetrag zum früheren Netto stockt der Arbeitgeber häufig auf, die Höhe ist Verhandlungssache im Sozialplan. Daneben bezuschusst die Agentur Transfermaßnahmen vor dem Ausscheiden, etwa Bewerbungstrainings, mit 50 % der Kosten, höchstens 2.500 Euro je Person (§ 110 SGB III).
Beispiel: Zwölf Monate Transfergesellschaft mit Weiterbildung
Beispiel mit erfundener Person und angenommenen Beträgen.
Herr D., 56, Maschinenbediener, arbeitet seit 30 Jahren in einem Werk mit 900 Beschäftigten, das geschlossen wird. Der Sozialplan sieht eine Transfergesellschaft für zwölf Monate vor, das Transferkurzarbeitergeld wird auf 80 % des bisherigen Nettos aufgestockt. Herr D. meldet sich arbeitsuchend, nimmt am Profiling teil und unterschreibt den dreiseitigen Vertrag.
Im Profiling zeigt sich, dass CNC-Kenntnisse in der Region gefragt sind. Nach Beratung durch die Agentur beginnt er im zweiten Monat eine Weiterbildung zur CNC-Fachkraft über sieben Monate mit Lehrgangskosten von 8.000 Euro. Weil sein Betrieb mehr als 250 Beschäftigte hat, trägt der Arbeitgeber mindestens 4.000 Euro, die Agentur übernimmt den Rest (§ 111a Abs. 1 SGB III).
Findet Herr D. bis zum Ende der Transferzeit keine Stelle, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mit dann 57 Jahren und mehr als 36 Monaten Versicherungszeit beträgt die Anspruchsdauer 18 Monate (§ 147 Abs. 2 SGB III). Ab dem 58. Geburtstag wären es bei mindestens 48 Versicherungsmonaten 24 Monate.
Abgrenzung: Transfergesellschaft, Kurzarbeit und Abfindung
Das Transferkurzarbeitergeld folgt denselben Berechnungsregeln wie das Kurzarbeitergeld, dient aber nicht dem Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern dem Übergang in eine neue Stelle.
| Merkmal | Transfergesellschaft | Kurzarbeit | Kündigung mit Abfindung |
|---|---|---|---|
| Ziel | Übergang in neue Stelle | Arbeitsplatz erhalten | Trennung |
| Arbeitsverhältnis | neues, befristetes Verhältnis in der beE | besteht fort | endet |
| Leistung | Transferkurzarbeitergeld bis 12 Monate | Kurzarbeitergeld | danach Arbeitslosengeld |
| Arbeitsausfall | dauerhaft | vorübergehend | entfällt |
| Weiterbildung | § 111a SGB III, Arbeitgeber zahlt mit | § 82 SGB III | Bildungsgutschein nach § 81 SGB III |
Vorteile für Beschäftigte: Sie bleiben bis zu zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bewerben sich aus einem Arbeitsverhältnis heraus und haben Zeit für Qualifizierung. Der spätere Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unberührt.
Nachteile und Risiken: Mit dem dreiseitigen Vertrag endet das alte Arbeitsverhältnis, eine Kündigungsschutzklage ist dann in der Regel ausgeschlossen. Fließen Mittel in die Transfergesellschaft, kann die Abfindung geringer ausfallen. Das Einkommen sinkt, wenn die Aufstockung niedrig ist. Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift prüfen, etwa vom Betriebsrat, und klären Sie mit der Agentur für Arbeit, ob eine Sperrzeit droht.
Transfergesellschaft und geförderte Weiterbildung
Die Transferzeit ist oft die beste Gelegenheit für eine längere Qualifizierung, weil Einkommen und Versicherung weiterlaufen. Nach § 111a Abs. 2 SGB III kann eine Weiterbildung sogar über das Ende der Transferzeit hinaus laufen: Beginnt sie spätestens drei Monate vor Ende des Anspruchs, bei Maßnahmen über ein Jahr spätestens sechs Monate vorher, kann die Agentur die Zeit nach dem Ende wie einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III fördern. Während der Transferzeit trägt der Arbeitgeber weiter seinen Anteil an den Lehrgangskosten. Damit lässt sich auch eine Umschulung beginnen.
Wichtig sind eine Beratung durch die Agentur vor Beginn sowie ein zugelassener Träger und eine zugelassene Maßnahme. Wie Sie danach mit dem Bildungsgutschein weitermachen, erklärt der Ratgeber Bildungsgutschein beantragen. Für Ältere lohnt sich der Blick in berufliche Neuorientierung mit 40 oder 50. Welche Weiterbildung in Ihrer Transferzeit förderfähig ist, prüft auf Wunsch die kostenlose Förderberatung von Förder24.
Häufige Fragen zur Transfergesellschaft
Was ist eine Transfergesellschaft einfach erklärt? Eine Transfergesellschaft ist ein befristeter Arbeitgeber für Beschäftigte, deren Stellen wegfallen. Sie erhalten dort bis zu zwölf Monate Transferkurzarbeitergeld und Unterstützung, um eine neue Stelle zu finden oder sich weiterzubilden.
Bekomme ich in der Transfergesellschaft eine Abfindung? Das regelt der Sozialplan. Eine Abfindung kann zusätzlich gezahlt werden, fällt aber häufig niedriger aus, weil der Arbeitgeber auch die Transfergesellschaft finanziert. Einen gesetzlichen Anspruch auf beides gibt es nicht.
Welche Nachteile hat eine Transfergesellschaft? Das bisherige Arbeitsverhältnis endet, eine Kündigungsschutzklage ist meist ausgeschlossen, und das Einkommen liegt unter dem früheren Netto. Die Transferzeit ist auf zwölf Monate begrenzt.
Lohnt sich eine Transfergesellschaft mit 58 oder 60? Für Ältere kann die Transferzeit zusammen mit dem anschließenden Arbeitslosengeld eine Brücke bilden. Ab 58 Jahren und 48 Versicherungsmonaten beträgt die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld 24 Monate. Den möglichen Rentenbeginn sollten Sie vorher mit der Deutschen Rentenversicherung klären.
Habe ich nach der Transfergesellschaft Anspruch auf Arbeitslosengeld? Ja, wenn die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Transferkurzarbeitergeld verbraucht keinen Anspruch, weil die Zeit in der beE eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist.
Welche Pflichten habe ich in der Transfergesellschaft? Sie müssen bei der Vermittlung mitwirken, an vereinbarten Maßnahmen teilnehmen und zumutbare Angebote prüfen. Wer ein zumutbares Angebot ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert eine Sperrzeit (§ 98 Abs. 4 SGB III).
Stand: November 2026