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Arbeitsuchend melden

Auch: Arbeitsuchendmeldung, arbeitssuchend melden, Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche

Förder24 Redaktion · Stand: 8. November 2026

Kurz erklärt

Arbeitsuchend melden ist die Pflicht, der Agentur für Arbeit das Ende eines Arbeitsverhältnisses spätestens drei Monate vorher mitzuteilen, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Wer zu spät meldet, riskiert eine Woche Sperrzeit.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Frist: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 Abs. 1 SGB III).
  • Kurzfristiges Ende: Erfahren Sie weniger als drei Monate vorher davon, haben Sie drei Tage Zeit ab Kenntnis.
  • Wege: online über das Benutzerkonto der Agentur für Arbeit, telefonisch oder persönlich.
  • Folge bei Verspätung: Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
  • Nicht verwechseln: Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag ohne Arbeit.

Was bedeutet „arbeitsuchend melden“?

Sich arbeitsuchend zu melden heißt, der Agentur für Arbeit frühzeitig mitzuteilen, dass Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet. Die Meldung ist Pflicht und gilt unabhängig davon, ob Sie selbst kündigen, gekündigt werden, ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde oder ein befristeter Vertrag ausläuft. Sie müssen nur Ihre persönlichen Daten und den Tag des Endes angeben.

Rechtsgrundlage ist § 38 Abs. 1 SGB III. Ziel ist, dass die Agentur für Arbeit Sie schon vermitteln und beraten kann, solange Sie noch beschäftigt sind. Nach der Meldung soll sie zeitnah ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, persönlich oder per Video (§ 38 Abs. 1a SGB III).

Die Pflicht gilt auch, wenn Sie gegen eine Kündigung klagen oder Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung in Aussicht stellt. Ausgenommen sind nur betriebliche Ausbildungsverhältnisse.

Beide Schreibweisen sind verbreitet. Die Bundesagentur für Arbeit und das Gesetz schreiben „arbeitsuchend“ ohne Fugen-s, „arbeitssuchend“ ist aber ebenfalls korrekt.

Fristen: Wann muss man sich arbeitsuchend melden?

SituationSpätester Meldetermin
Befristeter Vertrag endet am 31. Dezember 202630. September 2026
Kündigung mit sechs Monaten Fristdrei Monate vor dem Ende
Kündigung mit vier Wochen Fristinnerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung
Aufhebungsvertrag mit Ende in sechs Wocheninnerhalb von drei Tagen nach Unterschrift
Betriebliche Ausbildung endetkeine Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung

Die erste Zeile entspricht dem Beispiel, das die Agentur für Arbeit Leipzig in einer Pressemitteilung vom September 2026 nennt. Bei einem befristeten Vertrag kennen Sie das Ende meist von Anfang an, deshalb läuft die Drei-Monats-Frist hier fast immer.

Wie melde ich mich arbeitsuchend?

Die Agentur für Arbeit nimmt die Arbeitsuchendmeldung online, telefonisch oder persönlich entgegen.

  1. Online: im Benutzerkonto auf der Website der Agentur für Arbeit unter „Arbeitsuchend oder arbeitslos melden“. Dabei können Sie direkt einen Beratungstermin buchen.
  2. Telefonisch: über die Servicenummer der Agentur für Arbeit.
  3. Persönlich: bei Ihrer Agentur für Arbeit, am besten mit vorher gebuchtem Termin.

Halten Sie Personalausweis, Kündigung oder Arbeitsvertrag mit dem Enddatum und Ihren Lebenslauf bereit. Ihr Arbeitgeber soll Sie über die Meldepflicht informieren und Sie für Termine bei der Agentur freistellen (§ 2 Abs. 2 SGB III). Unterlässt er den Hinweis, ändert das an Ihrer eigenen Pflicht nichts.

Unterschied: arbeitsuchend melden ist nicht arbeitslos melden

Viele verwechseln die beiden Schritte. Für Arbeitslosengeld brauchen Sie beide:

MerkmalArbeitsuchend meldenArbeitslos melden
Wann?spätestens 3 Monate vor dem Ende, sonst innerhalb von 3 Tagenfrühestens 3 Monate vorher, spätestens am ersten Tag ohne Arbeit
Rechtsgrundlage§ 38 SGB III§ 141 SGB III
Wie?online, telefonisch oder persönlichonline mit Online-Ausweisfunktion oder persönlich
Folge bei VerspätungSperrzeit von einer WocheArbeitslosengeld erst ab dem Tag der Meldung
Zweckfrühe Vermittlung und BeratungVoraussetzung für Arbeitslosengeld

Laut Agentur für Arbeit ersetzt die Arbeitsuchendmeldung die Arbeitslosmeldung nicht. Für die Online-Arbeitslosmeldung müssen Sie bereits arbeitsuchend gemeldet sein. Wird die Arbeitslosigkeit später länger als sechs Wochen unterbrochen, verliert die Arbeitslosmeldung ihre Wirkung (§ 141 Abs. 3 SGB III).

Was passiert, wenn ich mich zu spät arbeitsuchend melde?

Melden Sie sich zu spät, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III). Spürbar wird sie, sobald Sie Arbeitslosengeld beziehen: In dieser Woche gibt es kein Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich um sieben Tage.

Hatten Sie für die verspätete Meldung einen wichtigen Grund, entfällt die Sperrzeit; Belege dafür sollten Sie selbst beibringen. Außerdem muss Ihnen die Verspätung vorzuwerfen sein: Wer die Meldepflicht ohne eigenes Verschulden nicht kannte, kann sich darauf berufen. Alle weiteren Sperrzeitfälle und ihre Dauer erklärt der Eintrag Sperrzeit.

Beispiel: Kündigung in der Probezeit

Beispiel mit erfundenen Personen. Frau R., 34, Mediengestalterin, erhält am Montag, dem 9. November 2026, in der Probezeit eine Kündigung mit zwei Wochen Frist zum 23. November.

  • Zwischen Kenntnis und Ende liegen weniger als drei Monate, deshalb gilt die Drei-Tages-Frist.
  • Frau R. meldet sich am Dienstag online arbeitsuchend und bucht einen Beratungstermin. Damit ist die Frist gewahrt.
  • Am 24. November, ihrem ersten Tag ohne Arbeit, muss sie sich zusätzlich arbeitslos melden, falls sie das nicht schon vorher getan hat.

Hätte sie sich erst am 20. November gemeldet, würde eine Sperrzeit von einer Woche drohen.

Arbeitsuchend melden und geförderte Weiterbildung

Die frühe Meldung ist oft der Startpunkt für eine geförderte Weiterbildung. Der Bildungsgutschein kann nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit ausgestellt werden (§ 81 SGB III). Voraussetzung ist eine Beratung durch die Agentur für Arbeit. Wer sich früh meldet, kann die Weiterbildung deshalb schon planen, während das Gehalt noch läuft. Wie das geht, beschreibt der Ratgeber Bildungsgutschein beantragen; Formulierungen für das Gespräch finden Sie unter Bildungsgutschein Antragsbegründung.

Förder24 hilft Ihnen kostenlos, eine passende zertifizierte Weiterbildung zu finden und das Beratungsgespräch vorzubereiten. Einen Termin vereinbaren Sie über die kostenlose Förderberatung.

Häufige Fragen zum Arbeitsuchend melden

Wann muss man sich arbeitsuchend melden? Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie kurzfristiger davon, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden.

Wie kann ich mich arbeitsuchend melden? Online im Benutzerkonto der Agentur für Arbeit, telefonisch oder persönlich vor Ort. Online können Sie gleich einen Beratungstermin buchen.

Heißt es arbeitsuchend oder arbeitssuchend? Beides ist richtig. Das Gesetz und die Bundesagentur für Arbeit verwenden „arbeitsuchend“.

Muss ich mich arbeitsuchend melden, wenn ich schon eine neue Stelle habe? Nach dem Gesetz ja, denn die Pflicht knüpft an das Ende des Arbeitsverhältnisses an. Eine Sperrzeit wirkt sich aber nur aus, wenn Sie danach Arbeitslosengeld beziehen. Schließt der neue Vertrag nahtlos an, entsteht keine Arbeitslosigkeit. Ist der Anschluss unsicher, melden Sie sich vorsorglich.

Was passiert, wenn ich mich zu spät arbeitsuchend melde? Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von einer Woche. In dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld, und die Bezugsdauer verkürzt sich entsprechend.

Was mache ich bei plötzlicher Arbeitslosigkeit zuerst? Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend und spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung arbeitslos. Kündigung, Arbeitsvertrag, Ausweis und Lebenslauf sollten Sie für das Gespräch griffbereit haben.

Stand: November 2026

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