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Sperrzeit

Auch: Sperrzeit Arbeitslosengeld, Sperrfrist, Sperre vom Arbeitsamt, ALG-Sperre

Förder24 Redaktion · Stand: 8. November 2026

Kurz erklärt

Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, weil sich jemand ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten hat. Sie dauert je nach Anlass eine bis zwölf Wochen und verkürzt die Bezugsdauer (§§ 148, 159 SGB III).

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eigene Kündigung oder Aufhebungsvertrag: in der Regel 12 Wochen Sperrzeit, in Ausnahmefällen 3 oder 6 Wochen.
  • Ablehnung oder Abbruch einer Arbeit oder Maßnahme: 3 Wochen beim ersten, 6 Wochen beim zweiten, danach 12 Wochen.
  • Verspätete Arbeitsuchendmeldung oder verpasster Termin: jeweils 1 Woche.
  • Doppelte Wirkung: Während der Sperrzeit gibt es kein Arbeitslosengeld, und die Bezugsdauer verkürzt sich; bei 12 Wochen um mindestens ein Viertel.
  • Krankenversicherung: Sie bleiben während der Sperrzeit pflichtversichert; Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit ab dem zweiten Monat (§ 232a Abs. 1 SGB V).

Was ist eine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit ist eine Sanktion der Arbeitslosenversicherung. Wer seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt oder Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit verletzt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, bekommt für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld. Juristisch heißt das: Der Anspruch ruht (§ 159 Abs. 1 SGB III).

Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem auslösenden Ereignis und läuft kalendermäßig ab, auch wenn Sie in dieser Zeit noch gar kein Arbeitslosengeld beantragt haben. Bei einer eigenen Kündigung beginnt sie mit dem ersten Tag ohne Beschäftigung.

Das Wort „Sperrzeit“ hat noch eine zweite Bedeutung: Im Gaststättenrecht der Länder bezeichnet es die Zeit, in der Lokale geschlossen sein müssen. Mit dem Arbeitslosengeld hat das nichts zu tun.

Welche Sperrzeiten gibt es und wie lange dauern sie?

§ 159 Abs. 1 SGB III nennt neun Fälle von versicherungswidrigem Verhalten:

AnlassDauerRegel
Arbeitsaufgabe: eigene Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens12 Wochen; 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 12 Wochen geendet hätte oder bei besonderer Härte; 3 Wochen bei Ende innerhalb von 6 Wochen§ 159 Abs. 3
Ablehnung oder Nichtantritt einer angebotenen Arbeit3 / 6 / 12 Wochen (erster, zweiter, weiterer Fall)§ 159 Abs. 4
Ablehnung einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung3 / 6 / 12 Wochen§ 159 Abs. 4
Abbruch einer solchen Maßnahme oder Ausschluss wegen maßnahmewidrigen Verhaltens3 / 6 / 12 Wochen§ 159 Abs. 4
Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung3 / 6 / 12 Wochen§ 159 Abs. 4
Unzureichende Eigenbemühungen trotz Aufforderung2 Wochen§ 159 Abs. 5
Meldeversäumnis: verpasster Termin bei der Agentur1 Woche§ 159 Abs. 6
Verspätete Arbeitsuchendmeldung1 Woche§ 159 Abs. 6

Treffen mehrere Sperrzeiten zusammen, laufen sie nacheinander ab. Wer Anlass für Sperrzeiten von zusammen mindestens 21 Wochen gibt und darüber schriftlich belehrt wurde, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz (§ 161 SGB III).

Welche Folgen hat eine Sperrzeit?

Kein Geld: In der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Zahlung beginnt erst danach.

Kürzere Bezugsdauer: Die Tage der Sperrzeit werden von der Anspruchsdauer abgezogen. Bei einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe verkürzt sich die Dauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Wer zwölf Monate Anspruch hätte, verliert also mindestens drei Monate.

Krankenversicherung: Sie bleiben in der Sperrzeit kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit erst ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche der Sperrzeit (§ 232a Abs. 1 SGB V). Fragen Sie bei Unklarheiten Ihre Krankenkasse, wie der erste Monat abgesichert ist.

Grundsicherungsgeld: Reicht das Geld während der Sperrzeit nicht, kann ein Antrag beim Jobcenter sinnvoll sein. Im SGB II gelten eigene Regeln für Leistungsminderungen.

Wann tritt keine Sperrzeit ein? Der wichtige Grund

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Die Tatsachen dafür müssen Sie darlegen und nachweisen, soweit sie in Ihrem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 SGB III). Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Stand Juli 2026) nennen unter anderem:

  • ärztlich bescheinigte gesundheitliche Gründe, wenn die Arbeit nicht mehr zumutbar ist,
  • Mobbing, sexuelle Belästigung oder erheblicher psychischer Druck am Arbeitsplatz,
  • die Aufgabe der Arbeit, um mit dem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner zusammenzuleben, oder um mit Partner und Kind eine Erziehungsgemeinschaft herzustellen,
  • eine Bezahlung mindestens 20 % unter Tarif oder ortsüblichem Lohn,
  • ein Aufhebungsvertrag, wenn der Arbeitgeber sonst betriebs- oder personenbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist gewahrt ist und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt,
  • eine Kündigung für eine abschlussorientierte Umschulung oder Teilqualifizierung, für die ein Bildungsgutschein bereits bei der Kündigung feststeht.

Keine Sperrzeit löst es aus, wenn Sie eine Kündigung des Arbeitgebers einfach hinnehmen, auch mit Abfindung. Davon zu unterscheiden ist das Ruhen des Arbeitslosengelds wegen einer Abfindung, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 158 SGB III). Das ist keine Sperrzeit und verkürzt die Bezugsdauer nicht.

Beispiel: Aufhebungsvertrag mit und ohne Sperrzeit

Beispiel mit erfundenen Personen. Herr M., 47, Vertriebsinnendienst, Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld, unterschreibt einen Aufhebungsvertrag zum 31. März. Eine Kündigung des Arbeitgebers stand nicht im Raum.

  • Folge: Sperrzeit von 12 Wochen ab dem 1. April, also bis zum 23. Juni.
  • Die Anspruchsdauer sinkt um mindestens ein Viertel von 12 Monaten, also um 3 Monate auf 9 Monate.

Frau L., 51, im selben Betrieb, unterschreibt ebenfalls zum 31. März. Ihr Arbeitgeber hatte ihr schriftlich eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Datum angekündigt, die Kündigungsfrist ist gewahrt, die Abfindung beträgt 0,5 Monatsgehälter pro Jahr. Hier liegt laut Fachlichen Weisungen ein wichtiger Grund vor, eine Sperrzeit tritt nicht ein.

Abgrenzung: Sperrzeit, Ruhen und Leistungsminderung

BegriffWas passiert?BezugsdauerRechtsgrundlage
Sperrzeitkein Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltenswird gekürzt§§ 148, 159 SGB III
Ruhen wegen Abfindung oder UrlaubsabgeltungZahlung verschiebt sich nach hintenbleibt erhalten§§ 157, 158 SGB III
Leistungsminderung beim GrundsicherungsgeldKürzung bei Pflichtverletzungenbetrifft kein ArbeitslosengeldSGB II
Verspätete Arbeitsuchendmeldungeiner von neun Sperrzeitfällen, 1 Wochewird um 7 Tage gekürzt§ 38, § 159 SGB III

Wann und wie Sie sich melden müssen, damit es gar nicht erst zur einwöchigen Sperrzeit kommt, erklärt der Eintrag Arbeitsuchend melden.

Sperrzeit und geförderte Weiterbildung

Für geförderte Weiterbildung sind drei Regeln aus den Fachlichen Weisungen wichtig:

  1. Bildungsgutschein nicht einlösen: Wer einen Bildungsgutschein ablehnt oder nicht einlöst, bekommt dafür keine Sperrzeit.
  2. Geförderte Maßnahme abbrechen: Bricht jemand eine Maßnahme ab oder wird wegen maßnahmewidrigen Verhaltens ausgeschlossen, droht eine Sperrzeit von 3, 6 oder 12 Wochen. Vor einem verhaltensbedingten Ausschluss muss der Bildungsträger in der Regel konkret warnen; nur bei schweren Verfehlungen entfällt die Warnung.
  3. Für eine Umschulung kündigen: Steht der Bildungsgutschein für eine Umschulung mit Abschluss schon fest, kann das ein wichtiger Grund sein. Kündigen Sie deshalb nie, bevor die Förderung schriftlich zugesagt ist.

Wie Sie den Bildungsgutschein schon vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beantragen, steht im Ratgeber Bildungsgutschein beantragen. Wer einen Jobwechsel plant, findet im Ratgeber Berufliche Neuorientierung die Schritte ohne Sperrzeit-Risiko. Eine Weiterbildung, die zu Ihrer Situation passt, besprechen Sie in der kostenlosen Förderberatung von Förder24. Verbindlich über eine Sperrzeit entscheidet nur die Agentur für Arbeit.

Häufige Fragen zur Sperrzeit

Wann bekommt man eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Wenn Sie ohne wichtigen Grund selbst kündigen, einen Aufhebungsvertrag schließen, eine Arbeit oder Maßnahme ablehnen oder abbrechen, Termine versäumen oder sich zu spät arbeitsuchend melden.

Wie lange dauert die Sperrzeit bei eigener Kündigung? In der Regel 12 Wochen. Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 6 Wochen geendet, sind es 3 Wochen, bei einem Ende innerhalb von 12 Wochen 6 Wochen.

Wann beginnt die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag? Am Tag nach dem Ende der Beschäftigung, also mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Sie läuft auch dann, wenn Sie erst später Arbeitslosengeld beantragen.

Wer zahlt die Krankenversicherung während der Sperrzeit? Die Agentur für Arbeit zahlt die Beiträge ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit (§ 232a Abs. 1 SGB V). Pflichtversichert bleiben Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während der gesamten Sperrzeit.

Kann ich gegen eine Sperrzeit Widerspruch einlegen? Ja, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Legen Sie Nachweise für Ihren wichtigen Grund bei, etwa ein ärztliches Attest oder die schriftliche Kündigungsankündigung des Arbeitgebers.

Gibt es eine Sperrzeit, wenn ich krank bin? Eine Erkrankung kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein, wenn die Arbeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist. Lassen Sie sich das vor der Kündigung ärztlich bescheinigen.

Stand: November 2026

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