Förder24
Förder-Lexikon

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Auch: EGZ, Einarbeitungszuschuss, Lohnkostenzuschuss

Förder24 Redaktion · Stand: 8. November 2026

Kurz erklärt

Der Eingliederungszuschuss ist ein Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber, die Menschen mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Er beträgt bis zu 50 % des Arbeitsentgelts für bis zu 12 Monate (§§ 88 bis 92 SGB III) und wird vor Arbeitsbeginn beantragt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Höhe: bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts, für Menschen mit Behinderung bis zu 70 %.
  • Dauer: bis zu 12 Monate; ab 55 Jahren bis zu 36 Monate, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 beginnt.
  • Antrag: durch den Arbeitgeber, bevor die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter die Arbeit aufnimmt.
  • Kein Rechtsanspruch: Agentur für Arbeit oder Jobcenter entscheiden im Einzelfall.
  • Nachbeschäftigung: so lange wie die Förderung, höchstens 12 Monate; endet das Arbeitsverhältnis vorher, kann eine Teilrückzahlung fällig werden.

Was ist ein Eingliederungszuschuss?

Der Eingliederungszuschuss ist ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt, den ein Arbeitgeber erhält, wenn er eine Person einstellt, deren Vermittlung aus Gründen in ihrer Person erschwert ist. Der Zuschuss soll eine anfängliche Minderleistung ausgleichen, etwa weil Berufspraxis fehlt, die Person lange arbeitslos war oder gesundheitlich eingeschränkt ist (§ 88 SGB III).

Rechtsgrundlage sind §§ 88 bis 92 SGB III. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Für Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen, kann auch das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss zahlen, weil das SGB II auf diese Leistungen des SGB III verweist (§ 16 SGB II).

Den Zuschuss bekommt immer der Arbeitgeber. Die eingestellte Person erhält ihr normales, volles Gehalt und merkt von der Förderung finanziell nichts.

Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss und wie lange wird er gezahlt?

Höhe und Dauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung und den Anforderungen des Arbeitsplatzes. Die Agentur für Arbeit legt beides im Einzelfall fest. Die Gesetze nennen nur Obergrenzen:

PersonengruppeHöchstsatzHöchstdauerRechtsgrundlage
Allgemein50 %12 Monate§ 89 SGB III
Ab 55 Jahren (Förderbeginn bis 31.12.2028)50 %36 Monate§ 89 SGB III
Menschen mit Behinderung und schwerbehinderte Menschen70 %24 Monate§ 90 Abs. 1 SGB III
Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen70 %60 Monate, ab 55 Jahren 96 Monate§ 90 Abs. 2 SGB III

Bei Menschen mit Behinderung sinkt der Zuschuss nach 12 Monaten jedes Jahr um 10 Prozentpunkte, aber nicht unter 30 %. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen beginnt die Absenkung erst nach 24 Monaten (§ 90 Abs. 4 SGB III).

Welches Gehalt zählt? Berücksichtigt wird das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, höchstens bis zum Tariflohn oder ortsüblichen Lohn und bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Dazu kommt ein pauschalierter Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen nicht. Die Agentur setzt den Zuschuss zu Beginn als monatlichen Festbetrag fest (§ 91 SGB III).

Antrag, Ausschluss und Nachbeschäftigungszeit

Antrag: Der Arbeitgeber stellt den Antrag bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter, und zwar bevor die Beschäftigung beginnt. Die Agentur für Arbeit bietet dafür einen Online-Fragebogen an. Wer erst nach Arbeitsbeginn beantragt, hat in der Regel keine Chance mehr. Sprechen Sie das Thema deshalb vor der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag an.

Ausschluss: Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber ein anderes Arbeitsverhältnis beendet hat, um den Zuschuss zu bekommen, oder wenn die Person in den letzten vier Jahren mehr als drei Monate bei diesem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war (§ 92 Abs. 1 SGB III). Die zweite Regel gilt nicht für die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen. Eine übliche betriebliche Einarbeitung wird nicht gefördert.

Nachbeschäftigungszeit: Nach dem Ende der Förderung soll das Arbeitsverhältnis so lange weiterlaufen, wie gefördert wurde, höchstens 12 Monate. Endet es während der Förderung oder der Nachbeschäftigungszeit, muss der Arbeitgeber einen Teil zurückzahlen, höchstens die Hälfte des Förderbetrags (§ 92 Abs. 2 SGB III).

Keine Rückzahlung fällt an, wenn

  • der Arbeitgeber aus Gründen in der Person oder im Verhalten berechtigt kündigt,
  • eine berechtigte Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt,
  • die beschäftigte Person selbst geht, ohne dass der Arbeitgeber das zu vertreten hat,
  • die Person das Mindestalter für eine Altersrente erreicht hat oder
  • der Zuschuss für einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gezahlt wurde.

Beispiel: Eingliederungszuschuss für eine ältere Bewerberin

Beispiel mit erfundenen Zahlen. Frau D., 56, Buchhalterin, ist seit 14 Monaten arbeitslos und hat zuletzt mit einer veralteten Buchhaltungssoftware gearbeitet. Ein Handwerksbetrieb möchte sie einstellen, rechnet aber mit einer längeren Einarbeitung. Der Betrieb stellt vor Arbeitsbeginn einen Antrag.

Die Agentur für Arbeit bewilligt 40 % für 18 Monate. Das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt einschließlich pauschaliertem Arbeitgeberanteil liegt in diesem Beispiel bei 3.600 € im Monat.

PostenRechnungBetrag
Zuschuss pro Monat3.600 € × 0,401.440 €
Zuschuss insgesamt1.440 € × 1825.920 €
Nachbeschäftigungszeitgleich Förderdauer, höchstens12 Monate

Frau D. erhält ihr volles Gehalt. Weil sie über 55 ist, wären bis zu 36 Monate Förderung möglich gewesen; die Agentur hat sich hier für eine kürzere Dauer entschieden.

Abgrenzung: Eingliederungszuschuss und andere Lohnzuschüsse

FörderungFür wen?ZweckRechtsgrundlage
EingliederungszuschussNeueinstellung von Personen mit VermittlungshemmnissenAusgleich einer Minderleistung§§ 88–92 SGB III
Arbeitsentgeltzuschuss bei Weiterbildungbereits Beschäftigte in einer geförderten WeiterbildungAusgleich weiterbildungsbedingter Ausfallzeiten§ 82 SGB III
Eingliederung von LangzeitleistungsbeziehendenPersonen mit mindestens 21 Monaten Grundsicherungsgeld in 24 Monaten75 % im ersten, 50 % im zweiten Jahr, mit Coaching§ 16e SGB II
Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinArbeitsuchendeCoaching und Vermittlung, kein Lohnzuschuss§ 45 SGB III

Der wichtigste Unterschied zum Arbeitsentgeltzuschuss nach dem Qualifizierungschancengesetz: Der Eingliederungszuschuss gilt für eine Einstellung, der Arbeitsentgeltzuschuss für die Weiterbildung von Personal, das schon im Betrieb ist.

Eingliederungszuschuss und geförderte Weiterbildung

Ein Eingliederungszuschuss gleicht fehlende Kenntnisse durch Einarbeitung im Betrieb aus. Fehlt ein ganzer Abschluss oder eine gefragte Qualifikation, ist oft eine Weiterbildung der bessere erste Schritt. Arbeitsuchende können dafür einen Bildungsgutschein erhalten; Arbeitgeber können bestehendes Personal nach dem Qualifizierungschancengesetz fördern lassen. Für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen ist der Eingliederungszuschuss oft Teil einer beruflichen Rehabilitation.

Welche Förderung für eine Einstellung oder Qualifizierung in Ihrem Fall passt, klärt die kostenlose Förderberatung von Förder24. Über den Zuschuss selbst entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Häufige Fragen zum Eingliederungszuschuss

Wer bekommt den Eingliederungszuschuss ausgezahlt? Der Arbeitgeber. Er erhält monatlich einen festen Betrag als Zuschuss zum Gehalt. Die eingestellte Person bekommt ihr reguläres Gehalt vom Arbeitgeber.

Wer kann mit einem Eingliederungszuschuss eingestellt werden? Personen, deren Vermittlung aus Gründen in ihrer Person erschwert ist, zum Beispiel nach längerer Arbeitslosigkeit, bei fehlender Berufspraxis, im höheren Alter oder mit gesundheitlichen Einschränkungen. In der Regel sind sie bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter gemeldet.

Hat der Eingliederungszuschuss Nachteile für Arbeitnehmer? Finanziell nicht, denn das Gehalt ist ungekürzt. Ein Risiko liegt eher darin, dass manche Arbeitgeber nur für die Förderdauer planen. Die Nachbeschäftigungszeit und die mögliche Rückzahlung sollen genau das verhindern.

Kann ich als Bewerber den Eingliederungszuschuss selbst ins Gespräch bringen? Ja. Fragen Sie vorher bei Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter, ob ein Zuschuss in Frage kommt, und weisen Sie den Arbeitgeber darauf hin. Den Antrag muss der Arbeitgeber vor Ihrem ersten Arbeitstag stellen.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss? Nein. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheiden nach Ermessen, ob und in welcher Höhe gefördert wird.

Stand: November 2026

Weiterbildung bis zu 100 % gefördert

Wir prüfen kostenlos, welcher Förderweg zu Ihnen passt, und übernehmen die Antragstellung.