Zahlt die Rentenversicherung eine Umschulung?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Können Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Umschulung oder Weiterbildung als „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (LTA) übernehmen. Meist müssen Sie dafür die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen. Bei Bewilligung zahlt die DRV die Lehrgangskosten vollständig und in der Regel ein Übergangsgeld von 68 % oder 75 % der Berechnungsgrundlage. Den Antrag stellen Sie mit den Formularen G0100 und G0130.
Rückenleiden, eine Erkrankung der Gelenke, eine psychische Belastung oder die Folgen eines Unfalls: Viele Menschen merken irgendwann, dass sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr lange durchhalten. Für eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen gibt es die berufliche Rehabilitation der Rentenversicherung. Sie kann einen Neustart in einem Beruf bezahlen, der zu Ihrer Gesundheit passt, und sichert Sie in dieser Zeit finanziell ab. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wer Anspruch hat, wie Sie den Antrag stellen und worauf Sie dabei achten sollten.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
- Wer: Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder schon gemindert ist (§ 10 SGB VI).
- Versicherungszeit: In der Regel 15 Jahre Wartezeit. Es gibt Ausnahmen, etwa direkt nach einer medizinischen Reha der Rentenversicherung (§ 11 SGB VI).
- Was gezahlt wird: Lehrgangskosten ohne Zuzahlung, Übergangsgeld, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten und bei Bedarf Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe.
- Dauer: Ganztägige Weiterbildungen sind in der Regel auf zwei Jahre begrenzt. Eine Umschulung mit Berufsabschluss dauert meist zwei Drittel der normalen Ausbildungszeit (§ 53 SGB IX).
- Antrag: Rehabilitationsantrag G0100, Anlage G0130 und ein ärztlicher Befundbericht (S0051), am einfachsten online.
- Nicht zuständig: Bei Beamten, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zahlen andere Stellen, zum Beispiel die Berufsgenossenschaft.
Was sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ist der Fachbegriff für die berufliche Rehabilitation. Gemeint sind alle Hilfen, die Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen sollen (§ 49 SGB IX). Die Rentenversicherung hat daran ein eigenes Interesse: Jede gelungene Rückkehr in den Beruf erspart ihr eine Erwerbsminderungsrente. Deshalb gilt in der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“.
Zu den Leistungen gehören nicht nur Umschulungen. Je nach Situation kommen auch in Frage:
- Hilfen, um den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten, etwa technische Arbeitshilfen
- berufliche Anpassung und Weiterbildung, also kürzere Qualifizierungen für eine neue Tätigkeit
- eine berufliche Ausbildung oder Umschulung mit anerkanntem Abschluss
- Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe und Arbeitsassistenz
- ein Gründungszuschuss, wenn eine selbstständige Tätigkeit besser zu Ihrer Gesundheit passt
Welche Leistung Sie bekommen, entscheidet die Rentenversicherung im Einzelfall. Sie berücksichtigt dabei Ihre Eignung, Ihre Neigung, Ihre bisherige Tätigkeit und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Wann zahlt die Rentenversicherung eine Umschulung? Die Voraussetzungen
Die Rentenversicherung zahlt eine Umschulung, wenn Ihre Gesundheit die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder mindert und Sie die nötigen Versicherungszeiten haben. Beides muss erfüllt sein, und es darf kein Ausschlussgrund vorliegen.
Persönliche Voraussetzungen
Ihre Erwerbsfähigkeit muss wegen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert sein. Außerdem muss zu erwarten sein, dass die Leistung hilft, also eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abwendet, sie wesentlich bessert oder Ihnen einen geeigneten Arbeitsplatz sichert (§ 10 SGB VI). Das belegen Sie mit ärztlichen Unterlagen. Eine Diagnose allein reicht nicht. Entscheidend ist, dass Sie Ihren bisherigen Beruf auf Dauer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Sie erfüllen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn bei der Antragstellung einer dieser Punkte zutrifft (§ 11 SGB VI):
- Sie haben die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Das ist der häufigste Fall. Neben Beitragsjahren aus Beschäftigung zählen zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten.
- Sie beziehen bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
- Ohne die Leistung müsste die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente zahlen.
- Die Leistung ist direkt im Anschluss an eine medizinische Reha der Rentenversicherung nötig, damit die Rehabilitation gelingt.
Fehlen Ihnen die 15 Jahre, ist meist die Agentur für Arbeit zuständig. Einen Antrag sollten Sie trotzdem stellen, denn er wird automatisch weitergeleitet (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
Ausschlussgründe
Die Rentenversicherung zahlt keine berufliche Reha, wenn Sie (§ 12 SGB VI):
- wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gleichartige Leistungen der Unfallversicherung bekommen können
- eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben
- als Beamtin oder Beamter versorgungsberechtigt sind
- eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn der Altersrente gezahlt wird
- sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befinden (Ausnahme: erleichterter Vollzug)
Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit: Wer ist zuständig?
Zuständig ist die Rentenversicherung, wenn Sie die 15 Jahre Wartezeit erfüllen oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen, sonst meist die Agentur für Arbeit. Bei einem Arbeitsunfall und bei Beamten zahlen andere Stellen:
| Ihre Situation | Zuständig | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gesundheitliche Einschränkung, 15 Jahre Wartezeit oder Erwerbsminderungsrente | Deutsche Rentenversicherung | § 11 SGB VI |
| Gesundheitliche Einschränkung, weniger als 15 Versicherungsjahre | meist Agentur für Arbeit | § 22 SGB III |
| Arbeitsunfall oder Berufskrankheit | Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse | SGB VII |
| Beamtin oder Beamter | Dienstherr | Beamtenrecht |
| Ohne gesundheitlichen Grund, zum Beispiel arbeitslos | Agentur für Arbeit oder Jobcenter über den Bildungsgutschein | § 81 SGB III |
Sie müssen die Zuständigkeit nicht selbst klären. Der Träger, bei dem Ihr Antrag eingeht, prüft innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag sofort an die richtige Stelle weiter und informiert Sie darüber (§ 14 SGB IX). Den Antrag können Sie deshalb auch bei Ihrer Krankenkasse abgeben.
Kein gesundheitlicher Grund, aber trotzdem Lust auf einen Neustart? Dann ist der Bildungsgutschein der richtige Weg. Wie das geht, lesen Sie in unserer Anleitung Bildungsgutschein beantragen.
Was zahlt die Rentenversicherung bei einer Umschulung?
Wird Ihr Antrag auf eine DRV-Umschulung bewilligt, trägt die Rentenversicherung die Kosten der Maßnahme vollständig. Eine Zuzahlung wie bei der medizinischen Reha gibt es bei der beruflichen Reha nicht.
| Leistung | Was übernommen wird |
|---|---|
| Lehrgangskosten | Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Lernmittel und Arbeitskleidung |
| Übergangsgeld | Ersatz für Ihr Einkommen während der Maßnahme (siehe nächster Abschnitt) |
| Sozialversicherung | Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung (den Pflege-Zuschlag für Kinderlose zahlen Sie selbst) |
| Fahrtkosten | Fahrten zur Bildungseinrichtung, bei auswärtiger Maßnahme auch Familienheimfahrten |
| Unterkunft und Verpflegung | wenn die Maßnahme nicht wohnortnah möglich ist |
| Kinderbetreuung und Haushaltshilfe | wenn Sie ohne sie nicht teilnehmen könnten |
Wichtig: Kinderbetreuung und Haushaltshilfe müssen Sie laut Rentenversicherung vor Beginn der Maßnahme beantragen. Klären Sie auch die Fahrtkosten rechtzeitig mit Ihrem Reha-Berater.
Ein Punkt wird oft übersehen: Während des Übergangsgelds in der beruflichen Reha sind Sie laut Rentenversicherung sozialversichert, aber ohne Arbeitslosenversicherung. Auch § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nennt nur das Übergangsgeld der medizinischen Reha. Anders kann es sein, wenn Sie in einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung versicherungspflichtig beschäftigt sind. Zeiten mit Übergangsgeld aus der beruflichen Reha werden nicht in die Rahmenfrist für das Arbeitslosengeld eingerechnet, die dann bis zu fünf Jahre reichen kann (§ 143 Abs. 3 SGB III). Sind Sie nach der Maßnahme arbeitslos gemeldet und haben keinen Anspruch auf mindestens drei Monate Arbeitslosengeld, kann bis zu drei Monate Übergangsgeld weiterlaufen, dann mit 67 % oder 60 % (§ 71 Abs. 4 SGB IX). Fragen Sie Ihren Reha-Berater, was das für Sie bedeutet.
Übergangsgeld: So viel Geld bekommen Sie während der Umschulung
Während der beruflichen Reha erhalten Sie kein Gehalt, sondern Übergangsgeld. Es berechnet sich in zwei Schritten (§ 66 SGB IX):
- Berechnungsgrundlage: 80 % Ihres letzten regelmäßigen Bruttoverdienstes, höchstens jedoch Ihr letztes Nettoarbeitsentgelt.
- Übergangsgeld: 75 % dieser Berechnungsgrundlage, wenn Sie mindestens ein Kind haben oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner Sie pflegt oder selbst pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Für alle anderen sind es 68 %.
Rechenbeispiel (vereinfacht): Sie haben zuletzt 3.000 € brutto und 2.050 € netto im Monat verdient. 80 % des Bruttos sind 2.400 €. Das liegt über Ihrem Netto, also gilt das Netto von 2.050 € als Berechnungsgrundlage.
| ohne Kind (68 %) | mit Kind (75 %) | |
|---|---|---|
| Berechnungsgrundlage | 2.050 € | 2.050 € |
| Übergangsgeld pro Monat | rund 1.394 € | rund 1.538 € |
Die Rentenversicherung rechnet tageweise und berücksichtigt Einzelheiten, die hier fehlen. Den genauen Betrag nennt Ihnen der Bescheid.
Sonderfall: Ihr letzter Verdienst liegt lange zurück. Liegt Ihr letzter Verdienst mehr als drei Jahre zurück, haben Sie nie Arbeitsentgelt erzielt oder ergäbe die normale Berechnung einen geringeren Betrag, rechnet die Rentenversicherung mit 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts. Dessen Höhe richtet sich nach Ihrer Qualifikation, vom Hochschulabschluss bis zur fehlenden Ausbildung (§ 68 SGB IX).
Pausen und Abbruch: Kann sich eine weitere Maßnahme aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht direkt anschließen, wird das Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt. Müssen Sie die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen, läuft es bis zu sechs Wochen weiter (§ 71 SGB IX).
Umschulung oder Weiterbildung: Was passt zu Ihnen?
Eine Umschulung passt, wenn Sie einen neuen anerkannten Abschluss brauchen. Eine kürzere Weiterbildung ist oft der schnellere Weg zurück in den Beruf, vor allem wenn Sie schon einen Berufsabschluss und Berufserfahrung haben.
| Umschulung | Weiterbildung (berufliche Anpassung) | |
|---|---|---|
| Ziel | neuer anerkannter Berufsabschluss, zum Beispiel IHK | neue Kenntnisse für eine gesundheitlich passende Tätigkeit |
| Dauer | meist zwei Drittel der normalen Ausbildungszeit, oft 24 Monate | einige Wochen bis wenige Monate |
| Geeignet, wenn | Sie keinen passenden Abschluss haben oder ganz neu anfangen | Sie Ihre Erfahrung in eine neue Rolle mitnehmen wollen |
| Lernform | meist Vollzeit vor Ort, Teilzeit oder online nur nach Prüfung im Einzelfall | meist Vollzeit, Teilzeit oder online nur nach Prüfung im Einzelfall |
Den grundsätzlichen Unterschied erklären wir ausführlich im Ratgeber Umschulung oder Weiterbildung.
Welche Umschulungen und Weiterbildungen zahlt die Rentenversicherung?
Eine feste Liste gibt es nicht. Die Rentenversicherung fördert, was für Ihr Teilhabeziel geeignet und notwendig ist. Damit eine Maßnahme bewilligt wird, sollte sie diese Bedingungen erfüllen:
- Gesundheitlich passend: Die neue Tätigkeit muss mit Ihren Einschränkungen dauerhaft machbar sein.
- Gute Chancen am Arbeitsmarkt: Es muss realistische Stellen in Ihrer Region oder im Homeoffice geben.
- Geeigneter Träger: Die Rentenversicherung fördert Maßnahmen zum Beispiel in Berufsförderungswerken, bei privaten Bildungsträgern, an Fachschulen oder in Betrieben. Eine AZAV-Pflicht nennen ihre veröffentlichten Vorgaben nicht. Die AZAV-Zulassung ist aber ein gängiger Qualitätsnachweis privater Bildungsträger.
- Wohnortnah: Die Rentenversicherung bevorzugt Maßnahmen in Wohnortnähe. Nur wenn Art oder Schwere der Einschränkung es verlangen, findet die Maßnahme stationär statt, etwa in einem Berufsförderungswerk.
Bei körperlichen Einschränkungen eignen sich besonders Tätigkeiten am Schreibtisch. In Frage kommen zum Beispiel digitale Berufe, die sich oft auch von zu Hause ausüben lassen:
- Online-Marketing, Social-Media- und Content-Management
- Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Google Ads
- Anwendung von Künstlicher Intelligenz im Büro, etwa Prompt Engineering und Automatisierung
- Web-Analyse und Datenauswertung
- kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten
Geht eine Umschulung über die Rentenversicherung auch online?
Ja, aber online ist bei der Rentenversicherung die Ausnahme und nicht der Regelfall. Laut ihrem Rahmenkonzept (Stand 2018) laufen Leistungen der beruflichen Bildung in der Regel in Vollzeit, Teilzeit ist unter behinderungsbedingten oder familiären Voraussetzungen möglich. Fernunterricht kommt zum Beispiel in Frage, wenn die Teilnahme vor Ort aus behinderungsbedingten Gründen nicht zweckmäßig, zumutbar oder geeignet ist. Ihre rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 49 SGB IX verlangen außerdem, dass Fernunterricht vom Bundesinstitut für Berufsbildung oder von der Zentralstelle für Fernunterricht anerkannt ist.
Live-Unterricht im virtuellen Klassenraum regeln diese Vorgaben nicht ausdrücklich. Bildungsträger bieten solche Kurse auch für die Förderung durch die Rentenversicherung an, die Entscheidung fällt aber im Einzelfall. Sprechen Sie das Format deshalb früh mit Ihrem Reha-Berater ab und belegen Sie mit ärztlichen Unterlagen, warum der Unterricht vor Ort für Sie nicht geht.
Antrag stellen: Schritt für Schritt zur Umschulung über die Rentenversicherung
Schritt 1: Beratung nutzen
Rufen Sie das kostenlose Servicetelefon der Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 an oder vereinbaren Sie einen Termin in einer Beratungsstelle. Später begleitet Sie ein persönlicher Reha-Berater durch das ganze Verfahren. Sprechen Sie Ihr Vorhaben auch mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Facharzt durch.
Schritt 2: Formulare ausfüllen
Für den LTA-Antrag brauchen Sie den Rehabilitationsantrag G0100 und die Anlage G0130 für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Am einfachsten ist der Online-Antrag: Sie können zwischenspeichern und Nachweise direkt hochladen. Die Formulare bekommen Sie außerdem bei den Auskunfts- und Beratungsstellen, bei Ihrer Krankenkasse und bei den Versicherungsämtern. Dort hilft man Ihnen auch beim Ausfüllen.
Schritt 3: Ärztlichen Befundbericht beilegen
Lassen Sie den Befundbericht S0051 von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem Arzt ausfüllen und laden Sie ihn mit dem Antrag hoch. Das beschleunigt die Bearbeitung. Die DRV Westfalen beauftragt stattdessen selbst einen ärztlichen Bericht. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Träger nach.
Schritt 4: Entscheidung abwarten
Der Träger prüft zunächst innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit. Braucht er kein Gutachten, entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags (§ 14 SGB IX). Mit Gutachten oder bei einer Weiterleitung dauert es länger. Oft folgt ein Gespräch mit dem Reha-Berater, manchmal auch ein Test zur beruflichen Eignung.
Schritt 5: Passende Maßnahme vorschlagen
Die Rentenversicherung muss berechtigten Wünschen entsprechen (Wunsch- und Wahlrecht, § 8 SGB IX). Kommen Sie deshalb mit einem konkreten Vorschlag ins Gespräch: Welcher Beruf passt zu Ihrer Gesundheit, welcher Kurs führt dorthin, und wo gibt es Stellen? Ein Angebot des Bildungsträgers und ein paar passende Stellenanzeigen machen Ihren Wunsch nachvollziehbar.
Schritt 6: Bewilligung und Start
Mit dem Bescheid steht fest, welche Maßnahme die Rentenversicherung zahlt und wie hoch Ihr Übergangsgeld ist. Kinderbetreuung und Haushaltshilfe müssen spätestens jetzt beantragt sein, noch vor dem Start. Danach melden Sie sich beim Bildungsträger an und beginnen.
Antrag abgelehnt: Gründe und was Sie tun können
Typische Gründe für eine Ablehnung sind:
- Die 15 Jahre Wartezeit fehlen und keine Ausnahme greift. Dann ist meist die Agentur für Arbeit zuständig.
- Die Rentenversicherung hält Ihren bisherigen Beruf gesundheitlich noch für machbar, eventuell mit Hilfsmitteln.
- Die gewünschte Maßnahme passt nach ihrer Einschätzung nicht zu Ihrer Gesundheit oder zum Arbeitsmarkt.
- Ein anderer Träger ist zuständig, zum Beispiel die Berufsgenossenschaft.
Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, zum Beispiel schriftlich (§ 84 SGG). Begründen Sie ihn mit neuen ärztlichen Unterlagen, einer Stellungnahme Ihres Arztes oder Nachweisen zum Arbeitsmarkt. Unterstützung bekommen Sie bei Sozialverbänden wie VdK oder SoVD.
Praxistipps: Worauf es beim Antrag ankommt
Eine gute Vorbereitung erleichtert das Verfahren. Diese Punkte helfen dabei:
- Früh anfangen: Stellen Sie den Antrag, sobald absehbar ist, dass Sie Ihren Beruf nicht weiter ausüben können. Das geht auch schon während einer medizinischen Reha.
- Ein eigenes Ziel mitbringen: „Irgendwas im Büro“ lässt sich schwer prüfen. Mit einem konkreten Beruf und einem passenden Kurs können Sie Ihren Wunsch begründen.
- Unterlagen vollständig einreichen: Fehlende Befunde verzögern die Bearbeitung.
- Das Gespräch mit dem Reha-Berater vorbereiten: Schreiben Sie auf, was Sie gesundheitlich können und was nicht, und was Sie beruflich gerne machen würden.
- Geduld einplanen: Zwischen Antrag und Start können mehrere Monate vergehen.
Digitale Weiterbildung über die Rentenversicherung mit Förder24
Förder24 vermittelt AZAV-zugelassene Weiterbildungen in KI, Online-Marketing, Social Media, SEO und Datenanalyse. Viele davon finden live online statt, was bei gesundheitlichen Einschränkungen ein Vorteil sein kann. Neben dem Bildungsgutschein und dem Qualifizierungschancengesetz kommt auch die Rentenversicherung als Kostenträger in Frage, ob sie ein Online-Format übernimmt, entscheidet sie im Einzelfall.
So unterstützen wir Sie:
- Wir prüfen kostenlos, welche Weiterbildung zu Ihrer Gesundheit, Ihrer Erfahrung und dem Arbeitsmarkt passt.
- Sie erhalten ein konkretes Kursangebot, das Sie Ihrem Reha-Berater vorlegen können.
- Wir helfen Ihnen bei den Unterlagen für den Antrag.
Für Sie ist die Beratung kostenlos. Ob die Rentenversicherung zahlt, entscheidet sie selbst im Einzelfall.
FAQ: Häufige Fragen zur Umschulung über die Rentenversicherung
Wann zahlt die Rentenversicherung eine Umschulung? Wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben können und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, meist 15 Jahre Wartezeit. Es darf außerdem kein Ausschlussgrund vorliegen, etwa ein Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaft zuständig ist.
Wie hoch ist das Übergangsgeld der Rentenversicherung? Grundlage sind 80 % Ihres letzten regelmäßigen Bruttoverdienstes, höchstens Ihr Nettoverdienst. Davon erhalten Sie 75 %, wenn Sie mindestens ein Kind haben, sonst 68 %. Bei 2.050 € netto sind das rund 1.394 € ohne Kind und rund 1.538 € mit Kind im Monat.
Brauche ich für eine Umschulung über die Rentenversicherung 15 Beitragsjahre? Nicht immer. Die 15 Jahre Wartezeit sind der Regelfall. Die Rentenversicherung zahlt auch, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen, wenn sonst eine solche Rente fällig wäre oder wenn die Leistung direkt nach einer medizinischen Reha der Rentenversicherung nötig ist.
Welche Umschulungen zahlt die Rentenversicherung? Eine feste Liste gibt es nicht. Die Maßnahme muss zu Ihrer Gesundheit passen, Chancen am Arbeitsmarkt bieten und bei einem geeigneten Bildungsträger stattfinden. Das können zum Beispiel kaufmännische, IT- und digitale Berufe wie Online-Marketing oder KI-Anwendung sein.
Kann ich mir die Umschulung selbst aussuchen? Ja, in Grenzen. Die Rentenversicherung muss berechtigten Wünschen entsprechen (§ 8 SGB IX). Sie entscheidet aber, ob die Maßnahme geeignet und notwendig ist. Ein konkreter Vorschlag mit Kursangebot und Stellenanzeigen erhöht Ihre Chancen.
Gibt es eine Altersgrenze für eine Umschulung über die Rentenversicherung? Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Ausgeschlossen sind Sie, wenn Sie eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben. Je näher die Rente rückt, desto eher passt eine kürzere Weiterbildung statt einer mehrjährigen Umschulung.
Wie lange dauert es bis zur Bewilligung? Die Zuständigkeit wird innerhalb von zwei Wochen geklärt. Ohne Gutachten soll die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang fallen. Bis zum Start der Maßnahme können trotzdem mehrere Monate vergehen.
Kann ich eine Umschulung über die Rentenversicherung online machen? Das ist möglich, aber nicht der Regelfall. Die Rentenversicherung fördert Fernunterricht vor allem dann, wenn die Teilnahme vor Ort aus behinderungsbedingten Gründen nicht zumutbar oder geeignet ist. Ob sie einen Live-Online-Kurs übernimmt, entscheidet sie im Einzelfall, klären Sie das deshalb vorab mit Ihrem Reha-Berater.
Was passiert, wenn ich die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen muss? Informieren Sie sofort Ihren Reha-Berater. Können Sie die Maßnahme voraussichtlich später fortsetzen, wird das Übergangsgeld bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Danach sucht die Rentenversicherung mit Ihnen nach einer Lösung.
Wo stelle ich den Antrag? Bei der Deutschen Rentenversicherung, am einfachsten online. Sie können ihn aber auch bei Ihrer Krankenkasse, einem Versicherungsamt oder der Agentur für Arbeit abgeben. Ist die Stelle nicht zuständig, leitet sie den Antrag weiter.
Mehr zu den Wegen für einen beruflichen Neustart lesen Sie im Ratgeber Berufliche Neuorientierung mit 40 oder 50.
Stand: November 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers.


