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Übergangsgeld

Auch: Übg, Übergangsgeld Reha, Übergangsgeld Rentenversicherung

Förder24 Redaktion · Stand: 8. November 2026

Kurz erklärt

Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung während einer Reha. Es sichert den Lebensunterhalt bei medizinischer und beruflicher Rehabilitation und beträgt 68 % oder mit Kind 75 % der Berechnungsgrundlage (§§ 20, 21 SGB VI, §§ 65 ff. SGB IX).

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Höhe: 75 % der Berechnungsgrundlage mit mindestens einem Kind, sonst 68 % (§ 66 SGB IX).
  • Berechnungsgrundlage: 80 % des letzten regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens das Nettoentgelt.
  • Medizinische Reha: Übergangsgeld gibt es erst, wenn der Arbeitgeber kein Entgelt mehr fortzahlt, in der Regel also nach sechs Wochen.
  • Berufliche Reha: Übergangsgeld wird für die gesamte Dauer der Maßnahme gezahlt.
  • Antrag: Kein eigener Antrag nötig. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch mit dem Formular G0512, Ihr Arbeitgeber meldet die Entgeltdaten elektronisch.

Was ist Übergangsgeld?

Übergangsgeld ist eine Geldleistung, die Ihren Verdienst ersetzt, solange Sie wegen einer Rehabilitation nicht arbeiten können. Es ist keine Sozialhilfe, sondern eine Versicherungsleistung. Der Anspruch hängt deshalb davon ab, dass Sie vorher Beiträge gezahlt haben.

Die Rechtsgrundlagen sind auf mehrere Gesetze verteilt. Ob Sie Übergangsgeld bekommen, regelt das Gesetz des jeweiligen Trägers: § 20 SGB VI für die Deutsche Rentenversicherung, §§ 119 und 120 SGB III für die Bundesagentur für Arbeit. Wie hoch es ist, steht für alle Träger einheitlich in §§ 66 bis 71 SGB IX.

Wer Übergangsgeld zahlt, hängt von der Art der Reha ab (§ 65 SGB IX):

Art der RehaWer zahlt Übergangsgeld?
Medizinische Rehanur die Rentenversicherung; bei der Krankenkasse gibt es stattdessen Krankengeld, bei der Unfallversicherung Verletztengeld
Berufliche Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung und Träger der Sozialen Entschädigung
Abklärung der beruflichen Eignung, Arbeitserprobungder zuständige Träger, wenn Sie dadurch weniger verdienen

Welche Leistungen eine berufliche Reha umfasst und welcher Träger zuständig ist, erklärt der Eintrag Berufliche Rehabilitation.

Wer bekommt Übergangsgeld?

Bei der Rentenversicherung haben Versicherte Anspruch, wenn sie eine Reha nicht neben ihrer Arbeit machen können und unmittelbar vorher Arbeitsentgelt erzielt und Rentenbeiträge gezahlt haben. Gleichgestellt ist, wer vorher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder eine ähnliche Leistung bezogen hat, sofern dafür Rentenbeiträge geflossen sind (§ 20 SGB VI).

Bei der Agentur für Arbeit gibt es Übergangsgeld während einer beruflichen Reha nur mit einer Vorbeschäftigungszeit. Sie müssen in den letzten drei Jahren vor Beginn mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt und die Leistung beantragt haben (§ 120 SGB III).

Sonderfälle nach dem Merkblatt G0510 der Rentenversicherung (Stand Mai 2026):

  • Arbeitslosengeld: Übergangsgeld wird in Höhe des bisherigen Arbeitslosengelds gezahlt.
  • Grundsicherungsgeld: Das Jobcenter zahlt das Grundsicherungsgeld während der Reha weiter.
  • Selbstständige und freiwillig Versicherte: Grundlage sind 80 % des Einkommens, auf das im letzten Kalenderjahr Beiträge gezahlt wurden (§ 21 SGB VI). Ohne Beiträge in diesem Jahr gibt es kein Übergangsgeld.

Wie hoch ist das Übergangsgeld und wie wird es berechnet?

Die Berechnung läuft in zwei Schritten (§§ 66, 67 SGB IX):

  1. Berechnungsgrundlage: 80 % des Regelentgelts, also des regelmäßigen Bruttoverdienstes im letzten abgerechneten Monat vor der Reha oder vor der Arbeitsunfähigkeit. Höchstens zählt das Nettoentgelt und höchstens die Beitragsbemessungsgrenze.
  2. Leistungssatz: Der erhöhte Satz von 75 % gilt für Eltern mit einem Kind im Sinne von § 32 Einkommensteuergesetz und für Versicherte mit Stiefkind im Haushalt. Ebenfalls 75 % gibt es, wenn der Partner im gemeinsamen Haushalt wegen Pflege nicht erwerbstätig sein kann und keine Leistungen der Pflegeversicherung fließen. Der Regelsatz für alle übrigen beträgt 68 %.

Gezahlt wird für Kalendertage. Ein voller Monat zählt mit 30 Tagen (§ 65 Abs. 6 SGB IX).

Für die berufliche Reha sieht § 68 SGB IX eine Mindestberechnung vor. Maßgeblich sind dann 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts, das sich aus der Bezugsgröße der Sozialversicherung und einer von vier Qualifikationsgruppen ergibt. Das gilt, wenn das Ende des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung über drei Jahre zurückliegt, wenn nie Arbeitsentgelt erzielt wurde oder wenn die normale Rechnung weniger ergibt.

Dauert der Bezug länger als ein Jahr, wird das Übergangsgeld an die Lohnentwicklung angepasst (§ 70 SGB IX). Übergangsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Es erhöht also den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Ein Verdienst während des Bezugs wird angerechnet.

Beispiel: Übergangsgeld bei einer medizinischen Reha

Beispiel mit erfundenen Zahlen, vereinfacht. Herr T., 52, Lagerist, zwei Kinder, verdient 3.400 € brutto und 2.300 € netto im Monat. Wegen seines Rückens war er im Juli und August acht Wochen krankgeschrieben. Im Oktober beginnt eine dreiwöchige medizinische Reha der Rentenversicherung wegen derselben Erkrankung. Sein Arbeitgeber muss für diese Erkrankung kein Entgelt mehr fortzahlen, deshalb springt die Rentenversicherung ein.

SchrittRechnungErgebnis
80 % des Bruttos3.400 € × 0,82.720 €
Begrenzung auf das Netto2.720 € liegt über 2.300 €2.300 €
Pro Kalendertag2.300 € ÷ 3076,67 €
Übergangsgeld pro Tag (mit Kind 75 %)76,67 € × 0,7557,50 €
Für 21 Reha-Tage57,50 € × 211.207,50 €

Ohne Kinder wären es 68 %, also rund 52,14 € am Tag. Den genauen Betrag nennt der Bescheid, weil die Rentenversicherung zum Beispiel Einmalzahlungen anteilig einrechnet.

Antrag und Auszahlung: Was müssen Sie tun?

Einen gesonderten Antrag auf Übergangsgeld stellen Sie in der Regel nicht. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch im Zusammenhang mit der bewilligten Reha. Damit das Geld rechtzeitig fließt, sind laut Rentenversicherung diese Schritte nötig:

  1. Formular G0512 ausfüllen: Ohne dieses Formular kann die Rentenversicherung Anspruch und Höhe nicht prüfen. Es geht auch online.
  2. Arbeitgeber informieren: Legen Sie ihm kurz vor der Reha das Formular G0513 mit dem Einladungsschreiben der Klinik vor. Er übermittelt die Entgeltdaten elektronisch.
  3. Bei Krankengeld oder Arbeitslosengeld: Die Daten der Krankenkasse fordert die Rentenversicherung selbst an. Bei Arbeitslosengeld schicken Sie den Bewilligungs- und den Aufhebungsbescheid ein.

Das Geld wird auf das Konto aus dem Formular G0512 überwiesen, Barzahlung ist nicht möglich. Fehlende Unterlagen verzögern die Zahlung. Während des Bezugs sind Sie in der Regel kranken-, pflege- und rentenversichert; die Beiträge trägt der Reha-Träger.

Abgrenzung: Übergangsgeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld

LeistungWann?Wer zahlt?Höhe (Grundsatz)
Übergangsgeldwährend Reha oder Leistungen zur TeilhabeRentenversicherung, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung68 % oder 75 % der Berechnungsgrundlage
Krankengeldbei Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Entgeltfortzahlung, auch bei Reha der KrankenkasseKrankenkasse70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos
Arbeitslosengeldbei ArbeitslosigkeitAgentur für Arbeit60 % oder 67 % des Leistungsentgelts

Folgt eine Reha direkt auf Krankengeld oder ein früheres Übergangsgeld, bleibt das bisherige Entgelt die Grundlage (§ 69 SGB IX).

Übergangsgeld und geförderte Weiterbildung

Bei einer Umschulung oder Weiterbildung als berufliche Reha zahlt der Träger die Lehrgangskosten und sichert Sie zugleich mit Übergangsgeld ab. Ein Rechenbeispiel für diesen Fall und den Weg zum Antrag finden Sie im Ratgeber Umschulung über die Rentenversicherung. Ohne gesundheitlichen Grund läuft eine Weiterbildung meist über den Bildungsgutschein; dann gibt es kein Übergangsgeld, sondern gegebenenfalls Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

Ob eine digitale Weiterbildung zu Ihrer Reha passt, klären Sie in der kostenlosen Förderberatung von Förder24. Über die Leistung entscheidet immer der Reha-Träger.

Häufige Fragen zu Übergangsgeld

Was ist Übergangsgeld? Übergangsgeld ist ein Lohnersatz während einer medizinischen oder beruflichen Reha. Es beträgt 68 % oder mit Kind 75 % der Berechnungsgrundlage und wird vom Reha-Träger gezahlt, meist von der Rentenversicherung.

Wann muss ich Übergangsgeld beantragen? Ein eigener Antrag ist nicht nötig. Reichen Sie das Formular G0512 möglichst früh ein, spätestens zu Beginn der Reha, und geben Sie Ihrem Arbeitgeber vorher das Formular G0513. Sonst verzögert sich die Zahlung.

Wann zahlt die Rentenversicherung das Übergangsgeld in der Reha aus? Bei einer medizinischen Reha erst ab dem Tag, an dem Ihr Arbeitgeber kein Entgelt mehr fortzahlt. Zahlt er für die ganze Reha weiter, gibt es kein Übergangsgeld. Überwiesen wird, sobald die Daten aus G0512 und vom Arbeitgeber vorliegen.

Wie hoch ist das Übergangsgeld? Das Übergangsgeld beträgt 68 % oder mit Kind 75 % der Berechnungsgrundlage. Diese Grundlage ist das auf 80 % gekürzte Regelentgelt, gedeckelt beim Nettoentgelt. Wer 2.300 € netto verdient und ein Kind hat, kommt so für einen vollen Monat auf rund 1.725 €.

Bekomme ich nach einer beruflichen Reha Arbeitslosengeld? Das hängt von Ihren Versicherungszeiten ab. Fehlt ein Anspruch auf mindestens drei Monate Arbeitslosengeld, zahlt der Reha-Träger nach § 71 Abs. 4 SGB IX bei Arbeitslosmeldung höchstens drei Monate Anschluss-Übergangsgeld, und zwar mit 67 % (erhöhter Satz) oder 60 %.

Wird Übergangsgeld weitergezahlt, wenn ich krank werde? Ja, für eine begrenzte Zeit. Ist die Teilnahme an der beruflichen Reha allein aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht möglich, zahlt der Träger das Übergangsgeld höchstens sechs Wochen weiter (§ 71 Abs. 3 SGB IX).

Stand: November 2026

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