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Bildungsträger

Auch: Weiterbildungsträger, Maßnahmeträger, Fortbildungsträger, Bildungsanbieter, Weiterbildungsanbieter, Träger der Arbeitsförderung

Förder24 Redaktion · Stand: 8. November 2026

Kurz erklärt

Ein Bildungsträger ist eine Einrichtung, die Weiterbildungen, Umschulungen oder Kurse durchführt. Damit die Agentur für Arbeit einen Kurs fördern kann, braucht der Bildungsträger eine Zulassung nach §§ 176 ff. SGB III und der AZAV.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Bildungsträger plant und führt Bildungsangebote durch: Lehrgänge, Weiterbildungen, Umschulungen, Teilqualifizierungen oder Prüfungsvorbereitungen.
  • Im Arbeitsförderungsrecht heißt er „Träger“. Träger kann nach § 21 SGB III eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.
  • Für eine Förderung per Bildungsgutschein (§ 81 SGB III) oder Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) müssen der Träger und der einzelne Kurs zugelassen sein (§ 176 SGB III).
  • Die Zulassung vergeben private fachkundige Stellen, laut Bundesagentur für Arbeit bundesweit mehr als 30. Die Agentur für Arbeit selbst lässt nicht zu.
  • Die Zulassung eines einzelnen Kurses ist befristet: meist auf bis zu drei, ausnahmsweise auf bis zu fünf Jahre (§ 5 Abs. 4 AZAV).

Was ist ein Bildungsträger?

Ein Bildungsträger ist eine Organisation oder Person, die Bildungsmaßnahmen anbietet und verantwortet.

Rechtlich wichtig wird der Begriff in der Arbeitsförderung. § 21 SGB III definiert Träger als Personen oder Gesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Wer solche Maßnahmen anbietet, braucht nach § 176 Abs. 1 SGB III eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Für berufliche Weiterbildung nach §§ 81 und 82 SGB III muss außerdem jede einzelne Maßnahme zugelassen sein. Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile einer Maßnahme durchführen.

Welche Arten von Bildungsträgern gibt es?

ArtBeispieleTypische Angebote
Private BildungsträgerWeiterbildungsunternehmen, Akademien, Online-SchulenZertifikatslehrgänge, Umschulungen, KI- und IT-Kurse
Gemeinnützige TrägerVereine, Bildungswerke von Verbänden, Gewerkschaften oder KirchenQualifizierung, Integrationskurse, Bildungsurlaub
Kammernahe TrägerBildungszentren der IHKs und HandwerkskammernVorbereitung auf Fortbildungsprüfungen, Meisterkurse, Ausbildereignung
Öffentliche TrägerVolkshochschulen, FachschulenSprach- und Computerkurse, staatlich geprüfte Abschlüsse
RehabilitationseinrichtungenBerufsförderungswerkeUmschulungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation

Ob ein Angebot gefördert werden kann, hängt nicht von der Art des Trägers ab, sondern von der Zulassung.

Wie wird ein Bildungsträger zugelassen?

Die Zulassung erfolgt in zwei Stufen, beide durch eine fachkundige Stelle, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditiert ist:

  1. Trägerzulassung (§ 178 SGB III): Der Träger muss leistungsfähig und zuverlässig sein, Teilnehmende bei der Eingliederung in Arbeit unterstützen können, qualifiziertes Personal beschäftigen, ein Qualitätssicherungssystem anwenden und angemessene Teilnahmeverträge mit fairen Rücktritts- und Kündigungsrechten vorweisen.
  2. Maßnahmezulassung (§§ 179, 180 SGB III): Geprüft werden Inhalte, Methoden, Arbeitsmarktbezug, Dauer und Kosten des einzelnen Kurses.

Nach der Zulassung erhält der Träger ein Zertifikat (§ 181 SGB III). Liegen die Kosten eines Kurses mehr als 25 % über dem Bundes-Durchschnittskostensatz, muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Die Details zu Zertifikat und Prüfung erklärt der Ratgeber AZAV-zertifiziert.

Woran erkennt man einen seriösen Bildungsträger?

Diese Punkte helfen bei der Auswahl:

  • Der Kurs ist in Mein NOW, dem Weiterbildungsportal der Bundesagentur für Arbeit, als förderfähig gelistet.
  • Der Anbieter legt das Maßnahmezertifikat vor, nicht nur das Trägerzertifikat.
  • Inhalte, Stundenplan, Unterrichtsform (live, Selbstlernen, gemischt) und Abschluss sind schriftlich beschrieben.
  • Die Qualifikation der Lehrkräfte ist benannt.
  • Der Anbieter sagt offen, wie er bei Praktikum und Stellensuche unterstützt.
  • Der Teilnahmevertrag enthält klare Rücktritts- und Kündigungsrechte.
  • Niemand drängt Sie, vor der Beratung durch die Agentur für Arbeit zu unterschreiben, und es wird keine Anzahlung für einen geförderten Kurs verlangt.

Die Suche nach förderfähigen Kursen Schritt für Schritt erklärt der Ratgeber Kursnet und Mein NOW.

Beispiel: Bildungsträger mit Bildungsgutschein auswählen

Herr R., 51, gelernter Industriemechaniker, ist arbeitslos und möchte sich in Qualitätsmanagement weiterbilden. Seine Beratungsfachkraft stellt ihm einen Bildungsgutschein aus, beschränkt auf dieses Bildungsziel und seine Region. In Mein NOW findet er drei zugelassene Kurse von verschiedenen Bildungsträgern. Er vergleicht Stundenzahl, Unterrichtsform und Praktikumsanteil, lässt sich die Maßnahmezertifikate zeigen und entscheidet sich für einen Live-Online-Kurs. Der gewählte Träger legt den Gutschein vor Kursbeginn bei der Agentur für Arbeit vor (§ 81 Abs. 4 SGB III), die Lehrgangskosten rechnet der Träger in der Regel direkt mit der Agentur ab.

Abgrenzung: Bildungsträger, Maßnahmeträger, Kammer und Förderberatung

RolleAufgabeBeispiel
Bildungsträgerführt Kurse durch und stellt Teilnahmebescheinigungen ausWeiterbildungsanbieter, Volkshochschule
MaßnahmeträgerSammelbegriff im Sozialrecht für jeden Träger einer Maßnahme der Arbeitsförderung, auch für Coaching oder AktivierungTräger einer Maßnahme mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Kammer (IHK, HWK)nimmt öffentlich-rechtliche Prüfungen abAbschlussprüfung nach einer Umschulung
Kostenträgerbezahlt die MaßnahmeAgentur für Arbeit, Rentenversicherung, Arbeitgeber
Förderberatunginformiert über Förderwege und Kurse, führt selbst keine Kurse durchFörder24

Förder24 ist kein Bildungsträger. Förder24 berät kostenlos zu Förderwegen und vermittelt an AZAV-zertifizierte Bildungsträger. Die Beratung wird von diesen Bildungsträgern über ein Honorar finanziert, nicht von den Ratsuchenden. Die Kurse selbst, die Teilnahmeverträge und die Abschlüsse liegen beim jeweiligen Bildungsträger.

Bildungsträger und geförderte Weiterbildung

Ohne zugelassenen Bildungsträger gibt es keine Förderung durch die Agentur für Arbeit. Das gilt für den Bildungsgutschein ebenso wie für das Qualifizierungschancengesetz, für das der Kurs zusätzlich mehr als 120 Stunden umfassen muss. Den Weg zum Gutschein beschreibt der Ratgeber Bildungsgutschein beantragen. Bei einer Umschulung aus gesundheitlichen Gründen ist oft die Rentenversicherung Kostenträger, mehr dazu im Eintrag berufliche Rehabilitation.

Wenn Sie Unterstützung bei der Suche nach einem passenden, zugelassenen Kurs möchten, können Sie die kostenlose Förderberatung von Förder24 nutzen. Über die Förderung entscheidet die Agentur für Arbeit.

Häufige Fragen zu Bildungsträgern

Was ist ein Bildungsträger? Ein Bildungsträger ist eine Einrichtung, die Kurse, Weiterbildungen oder Umschulungen anbietet und durchführt. Für geförderte Kurse der Agentur für Arbeit muss er nach §§ 176 ff. SGB III zugelassen sein.

Was sind AZAV-zertifizierte Bildungsträger? Das sind Bildungsträger, die eine fachkundige Stelle nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) geprüft und zugelassen hat. Nur deren zugelassene Kurse können mit Bildungsgutschein oder über das Qualifizierungschancengesetz bezahlt werden.

Gibt es eine Liste der AZAV-zertifizierten Bildungsträger? Für die Kurswahl ist eine Trägerliste wenig hilfreich, weil zusätzlich der einzelne Kurs zugelassen sein muss. Praktischer ist die Kurssuche in Mein NOW mit dem Filter für förderfähige Angebote. Die Liste der akkreditierten fachkundigen Stellen führt die Deutsche Akkreditierungsstelle.

Welche Zertifikate sollte ein seriöser Bildungsträger haben? Für geförderte Kurse brauchen Sie eine gültige Trägerzulassung und eine gültige Maßnahmezulassung nach AZAV. Andere Siegel ersetzen die AZAV-Zulassung nicht.

Kann ich den Bildungsträger frei wählen? Mit einem Bildungsgutschein wählen Sie selbst einen zugelassenen Träger, dessen Kurs zu Bildungsziel, Region und Zeitraum auf dem Gutschein passt. Die Agentur für Arbeit kann den Gutschein entsprechend beschränken (§ 81 Abs. 4 SGB III).

Stand: November 2026

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