Das Wichtigste auf einen Blick
- Wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausbildet, muss neben der fachlichen auch die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen. Den Weg dazu regelt die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) auf Grundlage von § 30 Abs. 5 BBiG.
- Die Prüfung hat zwei Teile: eine schriftliche Prüfung von etwa drei Stunden und eine praktische Prüfung von höchstens 30 Minuten, davon höchstens 15 Minuten Präsentation oder Durchführung einer Ausbildungssituation (§ 4 AEVO).
- Inhalt sind vier Handlungsfelder: Ausbildung planen, vorbereiten, durchführen und abschließen (§ 2 AEVO).
- Die Prüfungsgebühr legt jede Kammer selbst fest. Bei der IHK Nord Westfalen kostet die Gesamtprüfung zum Beispiel 234 € (Stand November 2026).
- Wer eine Meisterprüfung oder eine andere Fortbildungsprüfung bestanden hat, mit der die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen wird, gilt als geeignet (§ 6 Abs. 2 AEVO).
Was ist die Ausbildereignungsprüfung?
Die Ausbildereignungsprüfung ist eine öffentlich-rechtliche Prüfung vor der zuständigen Stelle, meist der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Mit dem Zeugnis weisen Sie nach, dass Sie Auszubildende fachgerecht anleiten, fördern und bewerten können. Umgangssprachlich heißt das Zeugnis „Ausbilderschein“ oder „AdA-Schein“ (Ausbildung der Ausbilder).
Die rechtliche Grundlage steht im Berufsbildungsgesetz. Nach § 28 BBiG darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Fachlich geeignet ist nach § 30 Abs. 1 BBiG, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Wie die pädagogische Eignung nachgewiesen wird, regelt die Ausbilder-Eignungsverordnung des Bundes, die seit dem 1. August 2009 in der aktuellen Fassung gilt. Sie gilt nicht für die freien Berufe (§ 1 AEVO).
Nicht jede Person, die im Betrieb mit Auszubildenden arbeitet, braucht die Prüfung. Unter der Verantwortung eines Ausbilders dürfen auch Fachkräfte ohne Ausbilderschein mitwirken, wenn sie fachlich und persönlich geeignet sind (§ 28 Abs. 3 BBiG). Wer dagegen als verantwortliche Ausbilderin oder verantwortlicher Ausbilder benannt wird, muss die Eignung nachweisen.
Welche Inhalte hat die AEVO-Prüfung?
Die AEVO beschreibt vier Handlungsfelder, aus denen die Prüfungsaufgaben stammen (§ 3 AEVO):
| Handlungsfeld | Typische Inhalte |
|---|---|
| 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen | Nutzen der Ausbildung, Berufsbildungssystem, Eignung des Betriebs, Verbundausbildung |
| 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken | betrieblicher Ausbildungsplan, Mitbestimmung, Auswahl von Auszubildenden, Ausbildungsvertrag |
| 3. Ausbildung durchführen | Lernbedingungen, Probezeit, Methoden und Medien, Umgang mit Lernschwierigkeiten, Beurteilung |
| 4. Ausbildung abschließen | Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, Anmeldung, Zeugnis, Beratung zu Weiterbildung |
Wie läuft die Ausbildereignungsprüfung ab?
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, die beide mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein müssen (§ 4 AEVO):
- Schriftlicher Teil: fallbezogene Aufgaben aus allen vier Handlungsfeldern, Dauer etwa drei Stunden. Viele Kammern prüfen mit Mehrfachauswahl-Aufgaben am Computer oder Tablet.
- Praktischer Teil: Sie präsentieren eine selbst gewählte, berufstypische Ausbildungssituation oder führen sie mit einer Person praktisch durch, höchstens 15 Minuten. Danach folgt ein Fachgespräch. Zusammen dauert der Teil höchstens 30 Minuten. In der Land- und Hauswirtschaft sind bis zu 60 Minuten vorgesehen.
Eine nicht bestandene Prüfung können Sie zweimal wiederholen. Ein bestandener Teil kann dabei angerechnet werden.
Die Anmeldung läuft direkt bei der Kammer, meist online. Besondere Zulassungsvoraussetzungen gibt es in der Regel nicht. Ein Vorbereitungslehrgang ist freiwillig, wird aber von den meisten Teilnehmenden genutzt. Kammern und Bildungsträger bieten ihn in Vollzeit über wenige Tage, berufsbegleitend, am Wochenende oder online an.
Was kostet die Ausbildereignungsprüfung? Die Gebühr setzt jede Kammer selbst fest. Die IHK Nord Westfalen nennt 234 € für die Gesamtprüfung und 162 € bei Befreiung vom schriftlichen Teil. Hinzu kommen die Kosten eines Vorbereitungslehrgangs, die je nach Anbieter und Format stark schwanken. Fragen Sie die Preise bei Ihrer Kammer und den Anbietern an.
Wer ist von der Ausbildereignungsprüfung befreit?
Die AEVO nennt mehrere Ausnahmen (§§ 6 und 7 AEVO):
- Meister und andere Fortbildungsabschlüsse: Wer eine Meisterprüfung oder eine andere Fortbildungsprüfung nach Handwerksordnung oder BBiG bestanden hat, deren Inhalte die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfassen, gilt als geeignet. Im Handwerk ist das Teil IV der Meisterprüfung (§ 45 Abs. 3 Handwerksordnung).
- Fachwirte: Mehrere Fortbildungsverordnungen, etwa für einige Fachwirt-Abschlüsse, bestimmen selbst, dass Absolventinnen und Absolventen vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung befreit sind. Den praktischen Teil legen sie dann noch ab. Ob das für Ihren Abschluss gilt, steht in dessen Prüfungsverordnung.
- Andere Prüfungen: Bei anderen staatlichen, staatlich anerkannten oder von einer Kammer abgenommenen Prüfungen mit vergleichbarem Inhalt kann die Kammer auf Antrag ganz oder teilweise befreien (§ 6 Abs. 3 AEVO).
- Glaubhaftmachung: Die Kammer kann auch befreien, wenn die Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht ist und eine ordnungsgemäße Ausbildung gesichert bleibt, auch mit Auflagen.
- Altfälle: Wer schon vor dem 1. August 2009 als Ausbilder tätig war, ist grundsätzlich befreit.
Beispiel: Ausbilderschein für eine Fachkraft
Frau L., 34, ist Industriekauffrau und arbeitet seit acht Jahren im Vertrieb. Ihr Betrieb stellt im nächsten Jahr zwei Auszubildende ein und möchte sie als verantwortliche Ausbilderin benennen. Frau L. besucht einen zweiwöchigen Vollzeitlehrgang, den ihr Arbeitgeber bezahlt. Danach legt sie die schriftliche Prüfung am Computer ab und präsentiert im praktischen Teil, wie sie eine Auszubildende in die Angebotserstellung einweist. Mit dem bestandenen Zeugnis erfüllt sie zusammen mit ihrem Berufsabschluss und ihrer Praxis die fachliche Eignung nach § 30 BBiG.
Abgrenzung: Ausbildereignung, Meisterprüfung und Mitwirkung an der Ausbildung
| Merkmal | Ausbildereignungsprüfung (AEVO) | Meisterprüfung im Handwerk | Mitwirkung ohne Ausbilderschein |
|---|---|---|---|
| Ziel | Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung | Meistertitel, Betriebsführung und Ausbildung | Auszubildende im Alltag anleiten |
| Rechtsgrundlage | § 30 Abs. 5 BBiG, AEVO | § 45 Handwerksordnung | § 28 Abs. 3 BBiG |
| Umfang | zwei Prüfungsteile, Lehrgang meist wenige Tage bis Wochen | vier Prüfungsteile | keine Prüfung |
| Ausbildereignung | ja | ja, über Teil IV | nein, nur unter Verantwortung eines Ausbilders |
| Typische Förderung | Arbeitgeber, je nach Fall Bildungsgutschein | Aufstiegs-BAföG | entfällt |
Die AEVO-Prüfung ist keine eigene Stufe der beruflichen Fortbildung, sondern ein Eignungsnachweis. Welche Prüfungen die Kammern sonst abnehmen, beschreibt der Eintrag IHK-Prüfung.
Ausbildereignungsprüfung und geförderte Weiterbildung
Für Arbeitsuchende kann ein AEVO-Lehrgang mit einem Bildungsgutschein nach § 81 SGB III gefördert werden, wenn der Kurs bei einem zugelassenen Bildungsträger stattfindet und die Agentur für Arbeit ihn für die berufliche Eingliederung als notwendig ansieht, etwa weil Stellenanzeigen im Zielberuf die Ausbildereignung verlangen. Wie Sie den Gutschein beantragen, erklärt der Ratgeber Bildungsgutschein beantragen.
Ein eigenständiger AEVO-Lehrgang wird nicht mit Aufstiegs-BAföG gefördert. Das Aufstiegs-BAföG fördert nur die Vorbereitung auf Fortbildungsabschlüsse wie Meister, Fachwirt oder Bachelor Professional (§ 2 Abs. 1 AFBG), und die Ausbildereignungsprüfung zählt nicht dazu. Außerdem muss ein Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (§ 2 Abs. 3 AFBG), ein AEVO-Kurs ist deutlich kürzer. Förderfähig ist die Ausbildereignung nur als Teil einer geförderten Aufstiegsfortbildung, etwa als Teil IV der Meisterprüfung im Handwerk. Nennen Anbieter das Aufstiegs-BAföG, geht es meist um ein Kombi-Angebot mit einer Aufstiegsfortbildung. Ob der AEVO-Anteil dabei mitgefördert wird, entscheidet das zuständige Amt für Aufstiegs-BAföG. Arbeitgeber übernehmen die Kosten oft selbst, weil sie die Ausbildereignung für ihren Betrieb brauchen.
Ob für Sie ein Förderweg in Frage kommt, können Sie in der kostenlosen Förderberatung von Förder24 klären. Über die Förderung entscheidet die jeweils zuständige Stelle.
Häufige Fragen zur Ausbildereignungsprüfung
Wann benötige ich eine Ausbildereignungsprüfung? Sie brauchen den Nachweis, wenn Sie in einem anerkannten Ausbildungsberuf als verantwortliche Ausbilderin oder verantwortlicher Ausbilder benannt werden sollen. Wer nur unter der Verantwortung eines Ausbilders mitwirkt, braucht ihn nicht (§ 28 Abs. 3 BBiG).
Wie schwer ist die Ausbildereignungsprüfung? Die Prüfung gilt als gut machbar, wenn Sie sich vorbereiten. Sie müssen in beiden Teilen mindestens „ausreichend“ erreichen. Schwierig sind für viele die genauen Mehrfachauswahl-Aufgaben und die freie Präsentation im praktischen Teil. Amtliche Durchfallquoten veröffentlichen die Kammern nicht einheitlich.
Was kostet die Ausbildereignungsprüfung? Die Prüfungsgebühr legt jede Kammer fest, bei der IHK Nord Westfalen sind es 234 € für die Gesamtprüfung (Stand November 2026). Ein Vorbereitungslehrgang kostet zusätzlich, je nach Anbieter und Format unterschiedlich.
Kann man die AEVO ohne Kurs ablegen? Ja. Ein Lehrgang ist nicht vorgeschrieben, Sie können sich bei der Kammer direkt anmelden. Ohne Erfahrung mit Ausbildung ist eine Vorbereitung aber sinnvoll, vor allem für den praktischen Teil.
Was sind die Voraussetzungen, um Ausbilder zu werden? Sie brauchen die persönliche Eignung (§ 29 BBiG nennt Ausschlussgründe, etwa ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche) und die fachliche Eignung (§ 30 BBiG). Die fachliche Eignung setzt in der Regel einen passenden Berufsabschluss, angemessene Berufspraxis und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung voraus, die Sie mit der AEVO-Prüfung nachweisen.
Gilt der Ausbilderschein unbegrenzt? Ja, das Prüfungszeugnis ist nicht befristet. Wer die Prüfung nach einer früheren Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden hat, gilt ebenfalls als geeignet (§ 6 Abs. 1 AEVO).
Stand: November 2026