Das Wichtigste auf einen Blick
- Steuer: 80 % der Kosten, höchstens 4.800 € je Kind und Jahr, als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bis einschließlich 2024 waren es zwei Drittel, höchstens 4.000 €.
- Altersgrenze: Kind unter 14 Jahren oder mit einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung, die es außerstande setzt, sich selbst zu unterhalten.
- Nachweis: Rechnung und Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson. Barzahlung reicht nicht.
- Weiterbildung mit Bildungsgutschein: Die Agentur für Arbeit kann 160 € je Kind und Monat übernehmen (§ 87 SGB III).
- Aufstiegs-BAföG: Alleinerziehende erhalten 150 € je Kind und Monat Kinderbetreuungszuschlag (§ 10 Abs. 3 AFBG).
Was sind Kinderbetreuungskosten?
Kinderbetreuungskosten sind Ausgaben dafür, dass ein Kind beaufsichtigt und betreut wird, während die Eltern arbeiten, lernen oder aus anderen Gründen verhindert sind. Typisch sind Beiträge für Kita, Kindergarten, Krippe, Hort, Tagesmutter oder Tagesvater, Babysitter, Au-pair und Ganztagsbetreuung.
Der Begriff hat zwei rechtliche Bedeutungen. Im Steuerrecht geht es um einen Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz. Im Sozialrecht geht es um einen Zuschuss, den die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder das Aufstiegs-BAföG während einer Weiterbildung zahlen. Beides schließt sich teilweise aus: Was Ihnen erstattet wird, haben Sie in der Regel nicht selbst getragen und können es deshalb nicht zusätzlich absetzen.
Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen
Absetzbar sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zu Ihrem Haushalt gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt:
| Regel | Inhalt |
|---|---|
| Abzugsquote | 80 % der Aufwendungen |
| Höchstbetrag | 4.800 € je Kind und Jahr, erreicht bei Kosten von 6.000 € |
| Alter des Kindes | unter 14 Jahren oder Behinderung vor dem 25. Geburtstag |
| Nachweis | Rechnung erhalten und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers |
| Nicht absetzbar | Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten, Sport und andere Freizeitaktivitäten |
Nicht absetzbar sind also zum Beispiel Nachhilfe, Musikunterricht oder Beiträge für den Sportverein. Das Gesetz schließt diese Kosten in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ausdrücklich aus.
Großeltern und Babysitter: Auch eine Betreuung durch Angehörige oder Babysitter kann absetzbar sein. Voraussetzung ist eine Vereinbarung wie unter Fremden, eine Rechnung oder ein Vertrag und die Zahlung per Überweisung. Betreuen Großeltern unentgeltlich, haben Finanzgerichte teils die Erstattung von Fahrtkosten anerkannt, wenn sie belegt und überwiesen wurde. Lebt die Betreuungsperson im selben Haushalt, erkennt das Finanzamt die Kosten in der Regel nicht an. Lassen Sie Einzelfälle im Zweifel steuerlich prüfen.
Kita-Beiträge erlassen: Beziehen Sie Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag, erlässt das Jugendamt den Kita-Beitrag auf Antrag (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Erlassene Beiträge zahlen Sie nicht, also setzen Sie sie auch nicht ab.
Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten bei Weiterbildung
Wer eine geförderte Weiterbildung macht, kann Betreuungskosten zusätzlich zu den Lehrgangskosten erstattet bekommen. Die Beträge unterscheiden sich je nach Förderweg:
| Förderweg | Leistung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit | pauschal 160 € je aufsichtsbedürftigem Kind und Monat, Ermessensleistung | §§ 83, 87 SGB III |
| Berufliche Reha (Rentenversicherung, Agentur, Unfallversicherung) | Kosten bis zu einem Höchstbetrag je Kind und Monat, wenn sie durch die Maßnahme unvermeidbar sind; Betrag wird regelmäßig angepasst | § 74 Abs. 3 SGB IX |
| Aufstiegs-BAföG | 150 € je Kind unter 14 Jahren und Monat, nur für Alleinerziehende, in Voll- und Teilzeit | § 10 Abs. 3 AFBG |
Beim Bildungsgutschein beantragen Sie die Kinderbetreuungskosten bei der Agentur für Arbeit, am besten zusammen mit dem Gutschein. Bei einer Umschulung in Teilzeit lohnt die Frage besonders, weil sie oft gerade wegen der Kinder gewählt wird; mehr dazu im Ratgeber Umschulung in Teilzeit.
Beispiel: Steuerabzug und Zuschuss bei einer Weiterbildung
Beispiel mit erfundenen Personen und Zahlen. Frau A., 38, Kauffrau im Einzelhandel, alleinerziehend, hat einen Sohn von vier Jahren. Für die Kita zahlt sie 250 € im Monat per Lastschrift, also 3.000 € im Jahr.
- Steuer ohne Weiterbildung: 80 % von 3.000 € sind 2.400 € Sonderausgaben. Der Höchstbetrag von 4.800 € ist nicht erreicht.
- Mit Weiterbildung: Frau A. macht ab Januar eine sechsmonatige Weiterbildung mit Bildungsgutschein. Für die Nachmittage braucht sie zusätzlich eine Tagesmutter für 200 € im Monat. Die Agentur für Arbeit übernimmt pauschal 160 € im Monat, sechs Monate lang also 960 €.
- Was bleibt absetzbar: Die Kita-Beiträge von 3.000 € und der selbst getragene Rest der Tagesmutter, sechs mal 40 €, also 240 €. Zusammen 3.240 €, davon 80 % gleich 2.592 € Sonderausgaben. Die erstatteten 960 € setzt sie nicht ab.
Abgrenzung: Kinderbetreuungskosten und ähnliche Leistungen
| Begriff | Worum es geht | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben | Steuerabzug für selbst gezahlte Betreuung | Sie, mit Steuerersparnis |
| Kinderbetreuungskosten nach § 87 SGB III | Zuschuss während geförderter Weiterbildung | Agentur für Arbeit |
| Kinderbetreuungszuschlag im Aufstiegs-BAföG | Zuschuss für Alleinerziehende bei Aufstiegsfortbildung | Förderstelle für das Aufstiegs-BAföG |
| Haushaltshilfe nach § 74 SGB IX | Hilfe im Haushalt bei Reha, Kind unter zwölf Jahren | Reha-Träger |
Kinderbetreuungskosten und geförderte Weiterbildung
Fehlende Betreuung ist für viele Eltern der Hauptgrund, eine Weiterbildung zu verschieben. Prüfen Sie deshalb vor dem Start, welcher Förderweg passt: Bildungsgutschein, berufliche Reha oder Aufstiegs-BAföG für eine Fortbildung. Was Sie bei selbst bezahlten Kursen steuerlich geltend machen können, erklärt der Ratgeber Weiterbildung steuerlich absetzen. In der kostenlosen Förderberatung von Förder24 klären Sie, welche zertifizierte Weiterbildung in Teilzeit oder online zu Ihren Betreuungszeiten passt. Über Zuschüsse entscheidet der jeweilige Kostenträger.
Häufige Fragen zu Kinderbetreuungskosten
Was sind Kinderbetreuungskosten? Kinderbetreuungskosten sind Ausgaben für die Beaufsichtigung und Betreuung eines Kindes, etwa für Kita, Hort, Tagesmutter oder Babysitter. Kosten für Unterricht, Sport und Freizeit gehören nicht dazu.
Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen? Seit 2025 sind 80 % der Kosten absetzbar, höchstens 4.800 € je Kind und Jahr. Das Kind muss jünger als 14 Jahre sein oder eine Behinderung haben, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Kann ich Kinderbetreuung durch die Großeltern absetzen? Nur unter strengen Bedingungen: eine Vereinbarung wie unter Fremden, Zahlung per Überweisung und Großeltern, die nicht im selben Haushalt leben. Unentgeltliche Betreuung ist nicht absetzbar; bei erstatteten Fahrtkosten lohnt eine steuerliche Prüfung.
Kann ich einen Babysitter steuerlich absetzen? Ja, wenn das Kind jünger als 14 ist, eine Rechnung vorliegt und Sie per Überweisung zahlen. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Übernimmt die Agentur für Arbeit Kinderbetreuungskosten bei einer Weiterbildung? Ja, sie kann bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein pauschal 160 € je Kind und Monat übernehmen. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, die Sie beantragen müssen.
Wann übernimmt das Jugendamt die Kita-Kosten? Wenn die Belastung unzumutbar ist. Bei Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag gilt sie immer als unzumutbar. Der Erlass muss beantragt werden.
Stand: November 2026