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Validierungsverfahren

Auch: Feststellungsverfahren, Validierung beruflicher Kompetenzen, berufliches Feststellungsverfahren, Validierungsverfahren IHK, ValiKom

Förder24 Redaktion · Stand: 8. November 2026

Kurz erklärt

Das Validierungsverfahren ist ein Verfahren der Kammer, das seit 2025 die beruflich erworbene Handlungsfähigkeit von Menschen ohne Abschluss an einem Ausbildungsberuf misst und bescheinigt (§ 1 Abs. 6, §§ 50b ff. BBiG, §§ 41b ff. HwO). Es ersetzt keinen Berufsabschluss.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Validierungsverfahren gibt es seit 1. Januar 2025. Das Gesetz nennt es Feststellungsverfahren; Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 6 und §§ 50b bis 50e BBiG sowie §§ 41b ff. HwO.
  • Antragsberechtigt ist, wer mindestens 25 Jahre alt ist und im gewählten Referenzberuf keinen Abschluss hat. Zugelassen wird, wer mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer in diesem Beruf gearbeitet hat.
  • Das Ergebnis ist ein Zeugnis über die vollständige oder ein Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit mit dem Ausbildungsberuf. Einen Berufsabschluss gibt es nicht.
  • Das Zeugnis berechtigt zur Externenprüfung und zur Aufstiegsfortbildung der ersten und zweiten Stufe (§ 45 Abs. 3, §§ 53b und 53c BBiG).
  • Die Gebühren legt jede Kammer selbst fest. Die IHK Schwerin nennt 1.251 € für ein einfaches und 1.823 € für ein aufwendiges Verfahren.

Was ist ein Validierungsverfahren?

Ein Validierungsverfahren ist eine Feststellung durch die Kammer, ob die Kompetenzen, die jemand bei der Arbeit erworben hat, denen eines anerkannten Ausbildungsberufs entsprechen. Diesen Vergleichsberuf wählen Sie selbst; das Gesetz nennt ihn Referenzberuf (§ 50b Abs. 1 BBiG). Zuständig ist die Kammer des Referenzberufs, also etwa die IHK oder die Handwerkskammer.

Eingeführt wurde das Verfahren mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz. Es löst laut IHK Südlicher Oberrhein das Projekt ValiKom Transfer ab, in dem Kammern das Vorgehen zuvor erprobt hatten. Der Hintergrund: Viele Beschäftigte arbeiten seit Jahren als Fachkraft, ohne das auf dem Papier nachweisen zu können. Das Validierungsverfahren macht diese Kompetenzen sichtbar, ohne dass dafür eine Abschlussprüfung mit Theorieteil nötig ist. Einen Überblick über die Reform gibt der Eintrag Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Wer kann ein Validierungsverfahren beantragen?

Antragsberechtigt ist nach § 50b Abs. 2 BBiG, wer

  • den Wohnsitz in Deutschland hat oder mindestens die Hälfte der nötigen Berufstätigkeit im Inland geleistet hat,
  • im Referenzberuf keinen Berufsabschluss hat und auch keine Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses festgestellt bekam,
  • nicht in einer Ausbildung im Referenzberuf steht und
  • mindestens 25 Jahre alt ist.

Zugelassen wird, wer nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer im Referenzberuf gearbeitet zu haben, und glaubhaft macht, eine vergleichbare Handlungsfähigkeit erworben zu haben (§ 50b Abs. 3). Eine Ausbildung im Referenzberuf ohne bestandene Abschlussprüfung kann bis zur Hälfte der Ausbildungsdauer angerechnet werden. Für Menschen mit Behinderung gelten Sonderregeln: Sie können auch unter 25 einen Antrag stellen und eine teilweise Vergleichbarkeit bescheinigt bekommen (§ 50d BBiG). Die Kammern erwarten außerdem ausreichende Deutschkenntnisse, weil das Verfahren auf Deutsch stattfindet.

Wie läuft das Validierungsverfahren ab und was kostet es?

Die IHKs beschreiben vier Schritte:

  1. Beratung: Die Kammer klärt mit Ihnen den passenden Referenzberuf und die nötigen Unterlagen.
  2. Antrag: Sie dokumentieren Ihre Tätigkeiten mit Lebenslauf, Arbeitszeugnissen und weiteren Nachweisen.
  3. Feststellung: Ein Feststellungstandem aus einer Person der Arbeitgeber- und einer der Arbeitnehmerseite bewertet Sie. Eingesetzt werden vor allem praktische und mündliche Aufgaben sowie Arbeitsergebnisse der letzten zwei Jahre; schriftliche Aufgaben entfallen, wenn es anders mit vertretbarem Aufwand geht (§ 50c Abs. 2 BBiG). Laut IHK Südlicher Oberrhein dauert dieser Teil etwa einen bis mehrere Tage.
  4. Ergebnis: Zeugnis, Bescheid oder Ablehnung.
ErgebnisBedeutungFolgen
Zeugnis über vollständige VergleichbarkeitHandlungsfähigkeit entspricht dem AusbildungsberufZulassung zur Externenprüfung, Zugang zu Fortbildungsstufe 1 und 2, fachliche Ausbildereignung (§ 30 Abs. 2 BBiG)
Bescheid über überwiegende Vergleichbarkeitder größte Teil entspricht dem Beruf; der Bescheid nennt festgestellte und fehlende KompetenzenAnspruch auf ein Ergänzungsverfahren für den fehlenden Teil (§ 50b Abs. 5)
Ablehnungweder vollständige noch überwiegende Vergleichbarkeiterneuter Antrag nach weiterer Praxis oder Qualifizierung

Kosten: Das Verfahren ist gebührenpflichtig, meist in zwei Stufen. Die IHK Schwerin berechnet 261 € für die Zulassung und 990 € (einfaches Verfahren) oder 1.562 € (aufwendiges Verfahren) für die Feststellung. Die IHK Südlicher Oberrhein nennt 290 € Antragsgebühr und etwa 1.300 € bis 1.900 € Verfahrensgebühr, dazu gegebenenfalls Materialkosten.

Beispiel: Validierung als Maschinen- und Anlagenführer

Herr R., 48, arbeitet seit zehn Jahren ohne Abschluss an Fertigungsanlagen in einem Metallbetrieb. Er beantragt bei seiner IHK das Validierungsverfahren mit dem Referenzberuf Maschinen- und Anlagenführer, einem zweijährigen Beruf; drei Jahre Praxis hätten genügt. Das Tandem lässt ihn eine Anlage einrichten und bespricht mit ihm Arbeitsproben. Wartung und Qualitätsprüfung beherrscht er sicher, beim Umrüsten auf neue Produkte fehlt ihm Erfahrung.

Er erhält einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit. Nach einem Jahr mit Einsätzen in der Umrüstung beantragt er das Ergänzungsverfahren, das sich nur auf den fehlenden Teil beschränkt. Mit dem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit könnte er danach die Externenprüfung ablegen oder eine Fortbildung beginnen.

Abgrenzung: Validierung, Externenprüfung und Anerkennung

MerkmalValidierungsverfahrenExternenprüfungAnerkennung ausländischer Abschlüsse
AusgangslageBerufserfahrung ohne AbschlussBerufserfahrung ohne AbschlussAbschluss aus dem Ausland
Bewertet wirdindividuelle Handlungsfähigkeit, vor allem praktischStoff der gesamten AusbildungsordnungGleichwertigkeit des Abschlusses
Mindestalter25 Jahrekeineskeines
ErgebnisZeugnis oder Bescheid, kein BerufsabschlussBerufsabschlussGleichwertigkeitsbescheid

Das Validierungsverfahren eignet sich, wenn eine volle Externenprüfung mit Theorieteil (noch) zu hoch ist oder wenn Sie zunächst sehen wollen, wo Sie stehen. Wer den Beruf in Modulen lernen will, findet im Ratgeber Teilqualifizierung einen weiteren Weg. Mit dem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit steht auch eine Aufstiegsfortbildung offen, etwa zum Bachelor Professional.

Validierungsverfahren und geförderte Weiterbildung

Für die Gebühren des Validierungsverfahrens gibt es keine einheitliche Förderung; grundsätzlich zahlen die Antragstellenden. Fragen Sie vorab Ihren Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, ob eine Kostenübernahme im Einzelfall möglich ist. Fehlende Kompetenzen nach einem Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit lassen sich gezielt nachholen, etwa mit einem Kurs, den die Agentur für Arbeit über einen Bildungsgutschein fördern kann, wenn die Voraussetzungen des § 81 SGB III vorliegen.

Ob für Sie die Validierung, die Externenprüfung oder eine Umschulung der bessere Weg ist, hängt von Ihrer Erfahrung und Ihrem Ziel ab. Dazu berät Sie Förder24 in der kostenlosen Förderberatung; das Verfahren selbst führt die Kammer durch.

Häufige Fragen zum Validierungsverfahren

Was ist ein Validierungsverfahren? Ein Validierungsverfahren ist ein Feststellungsverfahren der Kammer nach §§ 50b ff. BBiG oder §§ 41b ff. HwO. Es bescheinigt, wie weit Ihre beruflich erworbenen Kompetenzen einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.

Bekomme ich durch das Validierungsverfahren einen Berufsabschluss? Nein. Sie erhalten ein Zeugnis oder einen Bescheid über die Vergleichbarkeit. Den Berufsabschluss erwerben Sie erst mit einer bestandenen Abschlussprüfung, zu der Sie das Zeugnis zulässt.

Was kostet das Validierungsverfahren bei der IHK? Die Gebühren regelt jede Kammer selbst. Beispiele: 1.251 € bis 1.823 € bei der IHK Schwerin, 290 € Antrag plus etwa 1.300 € bis 1.900 € bei der IHK Südlicher Oberrhein.

Wie lange dauert ein Validierungsverfahren? Die Gesamtdauer hängt von Beruf und Kammer ab. Die eigentliche Feststellung dauert laut IHK Südlicher Oberrhein etwa einen bis mehrere Tage; Beratung, Antrag und Terminplanung kommen davor.

Was ist der Unterschied zwischen Validierungsverfahren und Externenprüfung? Die Externenprüfung ist die vollständige Abschlussprüfung und führt zum Berufsabschluss. Das Validierungsverfahren bewertet vor allem praktisch die individuelle Handlungsfähigkeit und führt zu einer Bescheinigung, die wiederum zur Externenprüfung berechtigt.

Stand: November 2026

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