Das Wichtigste auf einen Blick
- Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 SGB III, gilt bei der Agentur für Arbeit für Arbeitsuchende und Beziehende von Arbeitslosengeld.
- Inhalt: Eingliederungsziel, Vermittlungsbemühungen der Agentur, Ihre Eigenbemühungen mit Mindestzahl und Nachweisform, geplante Förderleistungen.
- Überprüfung: spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen nach drei Monaten.
- Ohne Einigung: Die Agentur kann die Eigenbemühungen per Verwaltungsakt festsetzen.
- Jobcenter: Dort gilt seit Juli 2023 der Kooperationsplan (§ 15 SGB II); seit 1. Juli 2026 kann das Jobcenter Pflichten bei fehlender Mitwirkung per Verwaltungsakt nach § 15a SGB II festlegen.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein Dokument, in dem die Agentur für Arbeit und Sie gemeinsam festhalten, wie Sie wieder in Arbeit kommen sollen. Sie beruht auf der Potenzialanalyse, also der Bestandsaufnahme Ihrer Fähigkeiten, Eignung und möglichen Hindernisse.
Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2 SGB III. Danach legen beide Seiten für einen bestimmten Zeitraum fest:
- das Eingliederungsziel, etwa eine Stelle als Bürokauffrau in Teilzeit,
- die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
- Ihre Eigenbemühungen, deren Mindestanzahl und die Form des Nachweises,
- die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, zum Beispiel ein Coaching oder eine Weiterbildung.
Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung sollen dabei berücksichtigt werden. Sie erhalten eine Ausfertigung.
Muss ich die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?
Eine Pflicht zur Unterschrift nennt das Gesetz nicht. Die Eingliederungsvereinbarung ist als Absprache angelegt. Kommt keine Einigung zustande, kann die Agentur für Arbeit Ihre Eigenbemühungen durch einen Verwaltungsakt festsetzen (§ 37 Abs. 3 SGB III). Gegen einen Verwaltungsakt können Sie Widerspruch einlegen.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 138 SGB III (gültig ab März 2026) stellen klar: Wer den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert, verweigert damit nicht automatisch Eigenbemühungen. Sinnvoller als eine Verweigerung ist meist, Einwände im Gespräch zu nennen, etwa zu einer unrealistischen Zahl von Bewerbungen oder zu einem Berufsziel, das gesundheitlich nicht passt.
Welche Pflichten und Folgen entstehen?
Eigenbemühungen sind Teil der Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes. Nach § 138 Abs. 4 SGB III gehört dazu ausdrücklich, die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung wahrzunehmen. Typische Eigenbemühungen sind Bewerbungen, die Auswertung von Stellenanzeigen und die Nutzung der Jobsuche der Agentur.
| Pflichtverletzung | Mögliche Folge | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eigenbemühungen trotz Belehrung nicht nachgewiesen | Sperrzeit von zwei Wochen | § 159 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III |
| Termin bei der Agentur ohne wichtigen Grund versäumt | Sperrzeit von einer Woche | § 159 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6 SGB III |
| vereinbarte Maßnahme abgelehnt oder abgebrochen | Sperrzeit von drei, sechs oder zwölf Wochen | § 159 Abs. 4 SGB III |
| Eigenbemühungen generell abgelehnt | keine Arbeitslosigkeit, damit kein Arbeitslosengeld | § 138 SGB III |
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen. Welche Gründe anerkannt werden, erklärt der Eintrag Sperrzeit.
Die Eingliederungsvereinbarung wird an veränderte Verhältnisse angepasst und fortgeschrieben, solange Sie Arbeit suchen. Spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit wird sie überprüft. Ändert sich Ihre Lage, etwa durch Krankheit oder Kinderbetreuung, sprechen Sie die Anpassung selbst an.
Kooperationsplan im Jobcenter: was seit Juli 2026 gilt
Im Grundsicherungsgeld (SGB II, früher Bürgergeld) gibt es keine Eingliederungsvereinbarung mehr. An ihre Stelle trat zum 1. Juli 2023 der Kooperationsplan nach § 15 SGB II. Er enthält nach einer Potenzialanalyse unter anderem Zielbereiche für Arbeit oder Ausbildung, erforderliche Eigenbemühungen, mögliche Eingliederungsleistungen und gegebenenfalls einen Integrationskurs. Er wird spätestens alle sechs Monate gemeinsam aktualisiert.
Mit der Neuen Grundsicherung gilt seit 1. Juli 2026:
- Das erste Gespräch findet persönlich im Jobcenter statt, Ausnahmen nur in begründeten Fällen (§ 15 Abs. 4 SGB II).
- Kommt kein Kooperationsplan zustande, kann er nicht fortgeschrieben werden oder setzen Sie die vereinbarten Schritte nicht um, kann das Jobcenter die erforderlichen Mitwirkungshandlungen per schriftlichem Verwaltungsakt festlegen (§ 15a SGB II). Das gilt auch, wenn Sie eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen. Ein Schlichtungsverfahren, wie es beim Bürgergeld vorgesehen war, kennt § 15a in der aktuellen Fassung nicht.
- Verletzen Sie danach Pflichten trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen, mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 % des Regelbedarfs (§§ 31, 31a SGB II).
Beispiel: Eingliederungsvereinbarung mit Weiterbildung
Beispiel mit erfundenen Personen. Frau K., 44, Bürokauffrau, ist seit Oktober 2026 arbeitslos. In der Potenzialanalyse zeigt sich: Ihr fehlen Kenntnisse in digitaler Buchhaltung, die in fast allen Stellenangeboten ihrer Region verlangt werden.
Die Eingliederungsvereinbarung hält fest:
- Ziel: Sachbearbeitung Buchhaltung, Vollzeit oder vollzeitnahe Teilzeit, Pendelzeit bis 45 Minuten.
- Agentur: übersendet passende Vermittlungsvorschläge und prüft eine Weiterbildung in digitaler Buchhaltung.
- Frau K.: mindestens vier Bewerbungen im Monat, Nachweis per Liste beim nächsten Termin.
- Leistungen: Prüfung eines Bildungsgutscheins für einen Kurs in digitaler Buchhaltung.
Nach drei Monaten bewilligt die Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein. Die Vereinbarung wird fortgeschrieben: Das Ziel bleibt gleich, die Eigenbemühungen werden an die Kurszeiten angepasst.
Abgrenzung: Eingliederungsvereinbarung, Kooperationsplan, Verwaltungsakt
| Begriff | Wo? | Rechtsgrundlage | Verbindlichkeit |
|---|---|---|---|
| Eingliederungsvereinbarung | Agentur für Arbeit | § 37 SGB III | Pflichten zählen zu den Eigenbemühungen, Verstoß kann Sperrzeit auslösen |
| Kooperationsplan | Jobcenter | § 15 SGB II | gemeinsamer Plan, Pflichten werden bei Bedarf per Verwaltungsakt festgelegt |
| Verwaltungsakt zu Eigenbemühungen | Agentur für Arbeit | § 37 Abs. 3 SGB III | einseitig festgesetzt, Widerspruch möglich |
| Verwaltungsakt nach § 15a | Jobcenter | § 15a SGB II | einseitig, Grundlage für Leistungsminderung |
| Bildungsgutschein | Agentur für Arbeit | § 81 SGB III | Förderzusage für eine konkrete Weiterbildung |
Eingliederungsvereinbarung und geförderte Weiterbildung
Steht eine Weiterbildung in der Eingliederungsvereinbarung, ist das noch keine Förderzusage. Den Bildungsgutschein bewilligt die Agentur für Arbeit gesondert, wenn die Weiterbildung für Ihre Eingliederung notwendig ist; auch bei Grundsicherungsgeld entscheidet seit 2025 die Agentur für Arbeit. Hilfreich ist, den Weiterbildungswunsch schon im ersten Gespräch zu begründen. Wie das gelingt, beschreibt der Ratgeber Bildungsgutschein-Antrag begründen. Was sich mit der Neuen Grundsicherung für Weiterbildungen ändert, erklärt der Artikel Neue Grundsicherung und Weiterbildung.
Passende zertifizierte Kurse und Argumente für das Gespräch können Sie in der kostenlosen Förderberatung von Förder24 klären. Die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit.
Häufige Fragen zur Eingliederungsvereinbarung
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung beim Arbeitsamt? Eine schriftliche Absprache mit der Agentur für Arbeit über Ihr Berufsziel, Ihre Bewerbungspflichten und mögliche Förderungen. Sie beruht auf § 37 SGB III und wird nach der Potenzialanalyse erstellt.
Gibt es die Eingliederungsvereinbarung beim Jobcenter noch? Nein. Im Jobcenter gilt seit Juli 2023 der Kooperationsplan nach § 15 SGB II. Seit Juli 2026 kann das Jobcenter Pflichten bei fehlender Mitwirkung per Verwaltungsakt festlegen.
Was passiert, wenn ich die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibe? Die Agentur für Arbeit kann die Eigenbemühungen per Verwaltungsakt festsetzen. Eine Sperrzeit allein wegen der fehlenden Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor.
Wie viele Bewerbungen muss ich schreiben? Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Die Mindestanzahl wird in der Eingliederungsvereinbarung oder im Verwaltungsakt festgelegt und soll zu Ihrer Situation und dem Arbeitsmarkt passen.
Kann die Eingliederungsvereinbarung geändert werden? Ja. Sie wird an veränderte Verhältnisse angepasst und spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit überprüft. Sprechen Sie Änderungen bei Ihrer Vermittlungsfachkraft an.
Gilt die Eingliederungsvereinbarung auch während einer Weiterbildung? Sie bleibt bestehen und wird fortgeschrieben, solange Sie Arbeit suchen. Welche Eigenbemühungen neben dem Kurs gelten, legen Sie mit Ihrer Vermittlungsfachkraft fest. Ein Abbruch der geförderten Maßnahme ohne wichtigen Grund kann eine Sperrzeit auslösen.
Stand: November 2026